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Wilhelm von Lindheim.
Anzahl
der Werkstätten und
Fabriken.
1851
9.256
1856
10.748
1861
14.060
1866
15.515
1870
18.892
Arbeiter
Anzahl.
Werth der
Production.
456.596
157,371.894
513.898
203,916.446
559.533
295,559.898
387.096
335,064.700
463.093
452,660.466
Wir haben bereits mehrfach zu erwähnen Gelegenheit gehabt, dafs der Einflufs der Aufhebung der Leibeigenfchaft hinfichtlich des bäuerlichen Wohlftandes nicht eclatant ins Auge gefallen ift, und wenn man nicht näher in diefe Angelegenheit eingeht, fo ift diefe Erfcheinung allerdings fehr auffallend.
Es erklärt fich indeffen durch die Eigenthümlichkeiten im bäuerlichen Leben, dafs die Folgen hievon wohl erft in fpäterer Zeit fichtbar werden dürften; obwohl mit pofitiver Sicherheit behauptet werden kann, dafs in Bezug auf Moral und allgemeine Lebensart fchon jetzt die bäuerliche Bevölkerung einen wefent. lichen Fortfchritt gemacht hat, was namentlich in den Provinzen des Nordweftens, ausgenommen etwa die Sumpfgegend von Minfk und Mohilew, der Fall ift.
Im Süden und Südweften hat auch der Wohlftand wie bereits früher bemerkt bedeutend zugenommen, wenn auch die Cultur der Ländereien nicht die gleichen Fortfchritte gemacht hat.
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In Klein- Rufsland kann man nach keiner Richtung eine grofse Reaction conftatiren.
Im Reft des Kaiferreiches, namentlich in den nördlichen Gouvernements, in Often und im Centrum, ift die Zunahme des Wohlftandes nur wenig fichtbar, während die Moral nach den übereinstimmenden Ausfagen überall- felbft da, wo wenig Wohlftand zu conftatiren ift Fortfchritte gemacht hat.
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Diefes Phänomen ift durch verfchiedene Umftände erklärlich, und wir kommen hier auf ein fehr wichtiges und von der Commiffion auch fehr ernft ins Auge gefafstes Capitel; es ift diefs die Untheilbarkeit der bäuerlichen Gemeinde Gründe, die gemeinfchaftliche Haftbarkeit für die Steuern und die periodifche Vertheilung der Liegenfchaften". Es gibt eine nicht unbedeutende Partei, welche zu den enragirteften Vertheidigern der gemeinſamen Communalbefitzthümer gehört. Man hat diefe Inftitution als eine Eigenthümlichkeit des ruffifchen Volkes vertheidigen wollen, indem man jedem Einzelnen das Eigenthumsrecht fichern und auf diefe Weife das ruffifche Reich vor einem Proletariat und vor focialen Schwierigkeiten hüten wollte. Diefe Partei will nicht zugeben, dafs das gemeinfchaftliche Communaleigenthum von Rechtswegen nichts Anderes ift, als ein Erfatz der Leibeigenfchaft in veränderter Form.
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Die fehr intereffanten Aufzeichnungen der Commiffion und die Anfichten, die fie aus den verfchiedenften Kreifen gerade über diefen Gegenftand gefammelt hat, find aber der Art, um Grund genug zu geben, diefes Princip als ein höchft fchädliches mit aller Kraft zu bekämpfen.
Wir wiffen, dafs die ruffifchen ländlichen Gemeinden, fo wie fie durch das Reglement über„, Befreiung von der Leibeigenfchaft" organifirt werden, fich unter zweierlei Gefichtspunkten darftellen, und zwar als ein gemeinfames Gut" vom Standpunkte der Oekonomie aus betrachtet, und„, als ein gemeinfames Ganzes" hinfichtlich der Adminiftration und der Staatsangehörigkeit.
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Die Bindemittel, bezüglich der ökonomifchen Vereinigung find indeffen weit weniger feft gefchlungen, als diefs bezüglich der Vereinigung zu einem adminiftrativen Körper und insbefondere zu einem fteuerzahlenden Object der Fall ift.
Aufserdem gibt das„ Reglement" noch die Möglichkeit des perfönlichen Eigenthums gleichzeitig mit dem gemeinſamen Eigenthum, und fo kommt es, dafs