Dokument 
Russland : Bericht / von Wilhelm von Lindheim
Entstehung
Seite
65
Einzelbild herunterladen

Rufsland.

65

-

-

der Käufer eines Terrainabfchnittes fobald diefer Abfchnitt eine gewiffe Aus­dehnung erreicht das Recht behält, die Gemeinde zu verlaffen, foweit es die Bewirthfchaftung ,, als folche" anbelangt.

Diefe Dispofition wird aber wefentlich dadurch abgefchwächt, dafs die Bewilligung, die Commune zu verlaffen, nur durch die Gemeindeverfammlung ertheilt werden kann und daher Fälle vorkommen, dafs diefe Erlaubnifs ganz willkürlich verweigert wird.

Das Recht, diefe Bewilligung zu ertheilen, fteht der Generalverfammlung der Gemeinde zu und mufs die Beftimmung hierüber mit zwei Dritteln der berechtigten Stimmen gefafst werden.

Es wird aber felbft in dem Falle der Bewilligung die Verpflichtung zur gemeinfchaftlichen Steuerzahlung dadurch in keiner Weife aufgelöft, und es liegt, darin der Umftand, dafs das Princip des perfönlichen Eigenthums eigentlich nur relativ exiftiren kann, da natürlicherweife, fo lange der Befitzer gehalten ift, feinen perfönlichen Fleifs, fein Capital und feine Intelligenz für die Gemeinde ein zufetzen, er fein Eigenthum nicht als fein perfönliches wird betrachten können. Trotzdem fchreitet die Umwandlung des Gemeingutes in perfönliche Befitzthümer in einigen Gouvernements des Südens, Poltawa, Beffarabien u. f. w., wie auch in den baltifchen Provinzen und in Litthauen fort.

Hauptfächlich diefem Umftande kann man die Fortfchritte des Ackerbaues in diefen letzteren Provinzen zufchreiben, und die Commiffion fagt in ihrem Rapporte ausdrücklich, dafs ausfchliefslich hiedurch die Bauern des Nordweftens, ohne vollſtändig ruinirt zu werden, die grofsen Ereigniffe der letzten Jahre haben ertragen können.

In diefen Gouvernements ift der Hang, das Gemeindegut in Privateigen­thum umzuwandeln, fo grofs, dafs keine Gefetzgebung den darauf abzielenden Anftrengungen eine andere Richtung geben könnte.

In den nördlichen Provinzen und in denen von Grofs- Rufsland bemerkt man gleichfalls bei der bäuerlichen Bevölkerung den ausgefprochenen Wunfch, aus den der Gemeinde gehörigen Gütern Privateigenthum zu erwerben.

In der Regel find diefe Terrains mit vielmehr Sorgfalt bebaut, als die der gemeinfchaftlichen Theilung unterworfenen, und find daher auch die Ernten der­felben weitaus reichhaltiger und ergiebiger.

Nichtsdeftoweniger verlaffen die Bauern felten die Gemeinde, wenn fie auch den Anbau der Gemeinde- Aecker fehr vernachläffigen, und kann man diefe Thatfache das heifst das Verbleiben in der Gemeindehauptfächlich den Anftrengungen zufchreiben, welche die anderen Gemeindemitglieder machen, um die arbeitfamen und intelligenten Bauern am Ausfcheiden zu verhindern.

Wir finden ganz eclatante Beiſpiele in diefer Hinficht und fehen oft, dafs einzelne Mitglieder fich zu ftarken Geldopfern herbeilaffen müffen, wenn fie ernft­lich daran denken, fich anderweitig und als freie Befitzer niederzulaffen.

Wie erwähnt, find die Fälle des vollſtändigen Ausfcheidens aus der Gemeinde felten wahrzunehmen; jedoch finden wir in einem anderen Factum eine Annäherung hieran. Diefelbe befteht darin, dafs das Wiedervertheilen des Gemeindegutes, das heifst die Zuweifung der einzelnen Grundftücke an die Gemeindemitglieder von Jahr zu Jahr feltener wird, und dafs fogar eine grofse Anzahl von Gemeindebefchlüffen vorliegt, wodurch die Wiedervertheilung auf einen Zeitraum von mindeftens zehn Jahren befchränkt wird.

Ja es gibt einzelne Gegenden, wo eine Wiedervertheilung feit dem Jahre 1857 nicht mehr ftattgefunden hat; um fo auffallender ift es, wenn wir in ein­zelnen Gegenden dennoch das häufige Wiederkehren der Gemeindetheilung erblicken, und wiffen wir uns in der That hiefür eine präcifere Erklärung nicht zu geben.

Ift doch der Schade, welchen ein folcher Wechfel der Grundftück- Eigen­thümer mit fich bringt, ein aufserordentlich grofser, und der aufmerkfame Beobachter

5*