88
Wilhelm von Lindheim.
Affociationen, über den Modus, nach welchem die Befchickung der Generalverfammlungen, die Abftimmung, die Statutenänderung gefchieht, genügenden Auffchlufs geben; fie müffen ferner die Geldeinlagen der Mitglieder präcifiren, die Art der Verrechnung feftftellen, gewiffe Vorfchriften bezüglich des Austrittes von Mitgliedern aus der Affociation feftftellen, fowie die Conftituirung des Verwaltungsrathes und die Rechte der Mitglieder ausführlich erörtern. Die Statuten find behufs Legalifirung einer Specialcommiffion zu überweifen, welche die Deponirung derfelben durch einen Empfangsfchein beftätigt. Jede Genoffenfchaft ift ferner verpflichtet, ein offenes Bureau oder Comptoir zu inftalliren, deffen Adreffe veröffentlicht werden und ftets bekannt fein mufs. Selbft nach einer formellen Auflöſung wird jede Affociation von der Behörde fo lange für fortbeftehend angefehen, als fie fich aller eingegangenen Verpflichtungen endgiltig noch nicht entledigt hat. Die aus der Genoffenfchaft fcheidenden Mitglieder find. während der Dauer eines Jahres für alle Engagements verantwortlich, welche zur Zeit ihrer Mitgliedſchaft entrirt worden find. Die materielle Haftpflicht der ehemaligen und wirklichen Mitglieder bezieht fich nur auf die Summe ihrer Geldeinlagen. Das find die Beftimmungen der englifchen Gefetzgebung.
In Rufsland find die Genoffenfchaften meiftens von Bauern ärmerer Gouvernements gebildet. Sie vereinigen fich, um ihre Arbeitskraft während der Sommermonate zu vermiethen. Der Unternehmer, welcher eine folche Affociation für feine Zwecke verwenden will, fchliefst mit dem Oberhaupte derfelben ein Abkommen, demzufolge fich dasfelbe zur Lieferung einer beftimmten Anzahl Arbeiter verpflichtet. Der Unternehmer zieht natürlich zuvor feine Erkundigungen ein, um fich über den Werth der offerirten Arbeitskräfte zu vergewiffern. Indeffen kann fich derfelbe, wenn es den einzelnen Mitgliedern freifteht, aus der Affociation zu fcheiden und fich vertreten zu laffen, leicht verrechnen und empfindliche Verlufte erleiden; die neu hinzutretenden Kräfte kennen vielleicht ihr Handwerk nicht, arbeiten fchlecht oder weniger gut, felbft mit den beften Abfichten von der Welt. Demgemäfs follte der Erfatz eines austretenden Mitgliedes der Affociation nur unter Zuftimmung des Unternehmers erfolgen können.
Man behauptet, bemerkt der ,, Monde ruffe", dafs die folidarifche Haftpflicht fämmtlicher Mitglieder einer derartigen Affociation dem Unternehmer genügende Sicherheit böte, aber man multiplicire doch einmal o mit 10 oder 100; es wird immer o herauskommen, und zehn oder hundert befitzlofe Individuen bieten nicht mehr Sicherheit als ein einziges. Dafs die Genoffenfchaftsarbeiter nichts beſitzen, rührt eben einfach daher, dafs das Land, welches fie in ihrem Dorfe vielleicht bebauen, nicht ihnen, fondern der Commune gehört, dafs die Häufer und das Vieh, deren Niefsbrauch ihnen zufteht, nicht ihr perfönliches, fondern ihrer Familie Eigenthum find.
Die gefetzliche Regelung diefer Genoffenfchaften ift, um ihnen die Eigenfchaft einer juriftifchen Perfon zu verleihen, unerlässlich. Die Statuten müfsten genau die Rechte und Verpflichtungen der Betheiligten gegenüber der Affociation felbft und dritten Perfonen feftfetzen, wenn anders die endlofen Zwiftigkeiten jemals aufhören follen.
Freilich darf den Affociirten, wenn man die folidarifche Haftpflicht aller Mitglieder beibehält, das Recht, aus der Genoffenfchaft auszutreten, nicht vorenthalten werden. Indeffen müfste die volle Verantwortlichkeit für die pünktliche Ausführung eines mit dritten Perfönlichkeiten abgefchloffenen Vertrages bis zum Ablaufe desfelben von allen jenen getragen werden, welche zur Zeit des Abfchluffes Mitglieder der Affociation gewefen find. Wenn diefe Verantwortlichkeit an dem Tage endete, an welchem es einem Affociirten beliebt, feinen Austritt zu proclamiren, fo hätte die folidarifche Haftpflicht keinen Sinn, denn die Genoffenfchaft würde, wenn die Gefchäfte einmal fchlecht gingen, keinen Augenblick Anftand nehmen, fich im Wohlgefallen aufzulöfen.