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Das k. k. Civil-Mädchen-Pensionat in Wien : Eine Denkschrift zur Säcularfeier der im Jahre 1786 von Kaiser Josef II. zur Heranbildung von Lehrerinnen und Erzieherinnen gegründeten Bildungsstätte / verfasst von Franz Branky
Entstehung
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Indem ieb dieses 8tatut biemit kundmaebe, ünde ieb binsiebtlieb der 1ni §. 5 desselben festgestellten ^.ufnabmsprükung folgendes anzuordnen:

Die ^.uknalimsprütung, belebe an ^'eder Ltaatsanstalt kür Bildung von Debrer oder Bebrerinnen über ^nsueben einer ^.uknabmswerberin abgelegt werden kann, ist naeb Unordnung unter Vorsitz des Direetors von Nit- gliedern des Bebrkörpers vor^unebmen.

^Venn die Feststellung der Vorkenntnisse in der kranrösiseben 8praebe oder im Olavierspiel dureb Nitglieder des Bebrkörpers unmöglieb ist, so können 2 ur Vornabme dieser Prüfungen aueb auläer dem Bebrkörper stebende Bersonen vom Direetor bestimmt werden.

In den Zeugnissen sind die Leistungen in den einzelnen 8ebul- gegenständen dureb die kür die Bebrerinnenbildungsanstaltev festgesetzten Bloten (K. 65 des Organisation8-8tatut8 kür Bebrer- und Bebrerinnen- Lildungsanstalten vom 26. Nai 1874, 2. 7114) 2 U be^eiebnen. Die Ergebnisse der Brükung aus der kranriösiseben 8praebe und aus dem Olavierspiele, sowie das dureb die Desammtprükung gewonnene Ilrtbeil über das Nak geistiger Heike der ^uknabmswerberin sind niebt dureb Bloten, sondern dureb eine näkere Darstellung aus^uspreeben. Dasselbe gilt aueb binsiebtlieb des Blaebweises der Kenntnis der deutseben 8praebe (§. 5 e), wenn niebt die ^.ufnabmsprükung in dieser 8praebe abgehalten wurde, vorüber das Zeugnis vollen ^.uksebluss geben muss.

Das Zeugnis, welebes in deutseber 8praebe auszufertigen ist, ist vom Direetor und von allen Brütenden 2 u fertigen.

Bür die Brükung ist eine Baxe von künk Dulden ?u erlegen.

Das Brträgvis dieser Brükungstaxen wird unter die Brütenden und den Direetor 2 U gleieben Bbeilen vertbeilt.

In Bällen der Dürftigkeit bat die Brükungseommission von dieser laxe gan 2 oder tbeilweise 2 U befreien.

II.

Reverskormulare kür Beleuteu um 8t!ktplätire.

Bür den Ball als mir ein Breixlats im k. k. Oivil-Nädeben-Bensionate verlieben werden sollte, übernebme ieb mit Zustimmung und Denebmigung meiner geset^lieben Vertretung (meiner Vormundsebakt) biemit die Ver- bindliebkeit, naeb Vollendung meiner Brmebung und naeb ^blegung der Reifeprüfung dureb wenigstens seebs dabre als Brrieberin in Bamilien oder als Bebrerin an ötkentlieben 8ebulen mieb 2 U verwenden und in dem Balle, als ieb vor der Brküllung dieser Verbindliebkeit meinen erwäbnten Beruf aufgeben sollte, die kür mieb im Bensionate aufgewendeten Verptlegskosten im entspreebenden Betrage Zurück 2 U bewalden. Drkund dessen ete. (llulerscbrikt des ZöZliuZs und OeueämiZullZserLIärullZ des Vormundes und der

^Vormuudseüaktsbeäörde.)

Druck von Oorisodek in Wien. V.