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2. In Staatseisenb ahn-Telegra- phen-Linien, welche in erster Reihe zur Verbindung der verschiedenen Eisenbahnstationen bestimmt, zugleich aber auch für die Privatcorrespondenz eröffnet sind. Letztere Correspondenz ist jedoch nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalte gestattet, dass die den Bahndienst betreffenden Depeschen unter allen Umständen den Vorrang in der Beförderung haben müssen. Diese Linien stehen unter der Ueberwa- chung der Staatseisenbahn-Verwaltung.
3. In Privatei senbahn-Telegr a- phen-Linien. Die Stationen dieser Linien nehmen gleichfalls Depeschen zur Beförderung sowohl an Stationen derselben Linie, als auch an Staats- und Staatseisenbahn-Stationen an. Auch hier gebührt übrigens den Eisenbahnbetriebs-Telegrammen der Vorrang in der Beförderung. Die Correspondenz innerhalb der Grenzen die ser Linien unterliegt keiner Ueberwachung von Seite der Regierung, so zwar, dass die Gesellschaft die Beförderungsgebühren nach ihrem Gutdünken festsetzen kann. Nur dann, wenn diese Privatlinien mit jenen der Staatsverwaltung direct verbunden werden und bei einer combinirten Beförderungsweise muss sich die Gesellschaft strenge an die für die Staatslinien geltenden Dienstbestimmungen halten.
Für den Fall, dass die Depeschen- Beförderung nicht bloss die Staatslinien, sondern auch die Linien der Staatsbahn oder einer Privatgesellschaft in Anspruch nimmt, ist im Interesse der Bevölkerung das Uebereinkommen getroffen worden, dass der Aufgeber nur die gewöhnliche, von der Regierung festgesetzte Gebühr zu entrichten hat, Bei internen Depeschen wird dieselbe gleich- massig unter die zwei oder drei betheiligten Verwaltungen getheilt, während bei internationalen Telegrammen die Verwaltung der Staatseisenbahn oder die betref
fende Privatgesellschaft nur den für interne Depeschen bemessenen Betrag erhält; der Ueberschuss kommt der Verwaltung der Staatstelegraphen zu Gute.
Die schwedischen Staats-Telegraphen- Stationen werden in drei Classen einge- theilt, nämlich:
1. Stationen mit permanentem Dienste . 8
2. Stationen mit vollem Tagesdienste . 41
3. Stationen mit beschränktem Dienste —
offen an Wochentagen von 9i/ a Uhr Vor- bis D/a Nachmittagsund von 3 i/a Uhr Nachmittsgs-bis Si/ a Uhr Abds., und an Sonn- und Festtagen von 8 bis 10 Uhr Vormittags. 44
zusammen . 93
Stationen,
Als Grundsatz ist angenommen, dass jede Gemeinde, welche die Errichtung eines Telegraphenamtes anspricht, ein dazu geeignetes Locale unentgeltlich, beistellen muss.
Unter den Stationen der dritten Classe sind einige, die nur unter der Bedingung errichtet wurden, dass die Gemeinde nicht bloss die Kosten der Miethe, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung des Amtslocales trägt, sondern auch die Gehalte des Telegraphisten und des Boten bestreitet, wofür sie die Hälfte der Einnahmen für alle beförderten und eingelangten Depeschen bezieht.
Ausser den, der Telegraphen-Verwaltung gehörenden Stationen gibtesnoch eine beträchtliche Anzahl Telegraphen-Sta- tionen der Staats- und Privat-Eisenbahnen. Diese sind sämmtlich zur internen und zur Correspondenz mit Norwegen, mehrere auch zur internationalen Correspondenz ermächtiget. Doch dürfen diese Stationen keine Depeschen zur Beförderung zwischen zwei Orten in Schweden annehmen, wenn die Telegraphen-Verwaltung sowohl am Aufgabsorte, als auch am Bestimmungs« orte ein Amt besitzt.