Heft 
2 (1898) Heft 9
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menfassen lässt: Verkehr sehr stille, finan­zielles Ergebniss befriedigend.

Im Verlaufe unserer Berichterstattung werden über jeden Specialpunkt die- thigen statistischen Nachweise gegeben werden.

Wir haben ungeachtet des geringen Aufschwunges der Telegraphie unsere ganze Aufmerksamkeit allen denjenigen neuen Verbesserungen zugewandt, die ir­gendwie in diesem Gebiete eingeführt werden konnten; ganz besonders suchten wir die Vortheile, welche dieselbe dem Verkehrsleben darbietet, immer mehr der allgemeinen Anwendung und Benutzung zugänglich zu machen durch Herabsetzung der Gebühren, Ausdehnung des Netzes, Vermehrung der Bureaux , sowie durch Belebung des Eifers und der Thätigkeit der Angestellten.

Die Ermassigung der internen Taxen und die daraus sich ergebende Erweite­rung des Telegraphennetzes bildeten den Gegenstand unserer Botschaft vom 29. Mai und derjenigen vom 2t. Juni 18(17, in Folge welcher die hohe Bundesversamm­lung mit Beschluss vom 16. Juli die Taxe für ein Telegramm von 20 Worten im In­nern der Schweiz auf 50 Centimen fest­setzte und mit Beschluss vom 17. Juli der Telegraphenverwaltung einen Kredit zum Ausbau der Telegraphenlinien im Betrage von Fr* 500,000 eröffnete. Dem erstem Beschlüsse nachkommend, erfolgte unterm 6. November eine fernere Botschaft an die Bundesversammlung über die interne tele­graphische Korrespondenz, und durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember wurde dann dieser Gegenstand endgiltig erledigt.

Dieses Gesetz hat insbesondere eine Bestimmung, die wir schon unterm 27. Fe­bruar 1867 aufgenommen hatten, bestätigt, nämlich die obligatorische Frankatur der Telegramme vermittelst Telegraphenmar­ken. Wie wir schon in unserer 'Botschaft

| vom 6 November hervorgehoben, hat diese | Bestimmung einen doppelten Zweck. Fürs Erste bietet sie allen denen eine Bequem­lichkeit, welche öfters in den Fall kom­men, den Telegraphen zu benutzen, und ferner denen, welche nicht in eigener Per­son ihre Depeschen auf einem Bureau auf­geben, sondern hiezu die Postbeförderung oder einen Boten benutzen. Durch diese neue Vorkehr kann der Absender die De­pesche in geschlossenem Briefcouvert an das Aufgabebureau gelangen lassen. Fürs Zweite hat die Verwendung der Telegra­phenmarken den Zweck, die Manipulatio­nen der Angestellten bei Annahme und Spedition einer Depesche zu vereinfachen durch Aufhebung der bezüglichen Ein­schreibung und Rechnungsstellung, wie solches bisher stattgefunden hatte, und Ersetzung durch ein summarisches Register. Der Verkauf der Marken bildet die Ein­nahme und zugleich eine leichte und si­chere Art der Kontrole, welche beinahe keine Schreibereien veranlasst.

Dem Geschäftsbericht des Jahres 1868 "wird es Vorbehalten sein, sich über den Erfolg dieses Gesetzes, welches mit 1. Ja­nuar 1868 in Wirksamkeit trat, auszu­sprechen.

Die Vermehrung der Bureaux, die wir als unumgänglichnothwendig erachten, wenn den Anforderungen des Landes und dem Bestreben, die Benutzung des Tele­graphen auf den höchsten Grad der Voll­kommenheit zu bringen, genügt werden soll, musste einestheils aus der Erniedri­gung der Taxen entspringen, sowie aus dem grossem Interesse, das nunmehr jede Ortschaft hat, ein eigenes Telegraphenbii- reau zu besitzen; doch glaubten wir ande­rerseits diese Vermehrung noch steigern zu sollen, indem w r ir durch Beschluss vom 1. März 1867 das Minimum der auf | 10 Jahre zu leistenden Unterhaltungsko- ! sten der Gemeinden um die Hälfte redu-