Heft 
3 (1870) Heft 2
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Die Commission hat bei ihren Ar­beiten als Einheit der electromotorisehen Kraft die eines Daniellschen Elementes (^bezeichnet durch den Exponenten d) und als Einheit des Widerstandes die Quecksilbereinheit von Dr. W. Siemens (bezeichnet durch den Exponenten s) zu Grunde gelegt. Für die Stromstärke wurde nachstehend derjenige Strom als Einheit angenommen, welcher in einem Tage ein Atom (in Grammen und Wasserstoff gleich 1 gesetzt) einer Verbindung zersetzt, was also beispiels­weise einer Ausscheidung von 31 er ,7 Kupfer per Tag entspricht. Dieser Ein­heits-Strom möge directAtom* ge­nannt (und durch den Exponenten a bezeichnet) werden, so dass also z. B. eine Stromstärke von 6 Atom (6 a ) einen solchen Strom bezeichnet, der im Kupfer-Voltameter in einem Tage 6.31,7 Grammes Kupfer ausscheidet. Für die Verhältnisse der Telegraphie ist übrigens diese Einheit zu gross und soll deshalb unter dem Namen Milliatom (ma ) der tausendste Theil der Einheit als telegraphisches Mass benutzt werden.

(Fortsetzung folgt.)

Deber die Verwendung der Frauen für den Telegraphendienst.

(Fortsetzung.)

Bevor wir von den Verwaltungen sprechen, welche die Frauen bei Sta­tionen jeder Gattung verwenden, wer­den wir über deren Zulassung seitens der wüvttembergschen Verwaltung einige Nachrichten mittheilen, welche uns seit der Veröffentlichung der letzten Num­mer zugekommen sind

Im Königreiche Württemberg ist der dreifache Dienst der Eisenbahnen, Posten und Telegraphen unter dieselbe

Behörde gestellt, und nur bei jenen Stationen, bei welchen der Telegraphen­dienst mit dem der Post oder der Eisenbahn combinirt ist , wurde die Verwendung der Frauen bisher zuge­lassen. In diesen Bureaux ist die Frau bald eine Hilfsarbeiterin des Amtsin­habers, bald persönlich mit der Leitung betraut. Diese Verwaltung müsste also mit Italien, Ungarn, Frankreich, über deren Organisation unsere letzte Num­mer berichtet hat, in Eine Klasse ge­stellt werden.

In ihrer Eigenschaft als Hilfsar­beiterinen können die Frauen von den Stationschefs zum Billetenverkauf und zum Telegraphen- und Postdienste nur unter ihrer eigenen Aufsicht und Ver* antwortlichkeit, und nur mit Genehmi­gung der Verwaltung, welche dann die zu diesem Behufe nöthigen Verfügun­gen trifft, verwendet werden. Wenn der Stationschef einen seiner Gehilfen aus den Mitgliedern seiner Familie nimmt so wird ihm eine jährliche Vergütung, welche in der Regel den Betrag von 100 fl. sdd. (213 Francs) nicht über­schreiten kann, zugewendet. Ausser die­ser Verwendung als Hilfsarbeiterinen können Frauen direct für den Dienst der Verkebrsanstallcn angestellt werden und zwar, was insbesondere die Tele­graphenabtheilung betrifft, als Leiterinen oder Beamte von Nebenstationen oder von Bureaux mittleren Ranges.

Sie haben vorher folgende Bedin­gungen zu erfüllen:

Sie müssen ein Alter von mehr als 16 und weniger als 30 Jahren haben, ledig oder kinderlose Witwen sein, an dem betreffenden Orte wohnen, Zeugnisse über ihre gute Aufführung vorweisen können und in der Lage sein, eine Caution, welche zwischen 100 und 500fl. (213--1065Fcs.) beträgt, zu leisten,

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