Heft 
3 (1870) Heft 4
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b) eine Probe ihrer Handschrift, welche klar und leserlich sein muss,

c) Zeugnisse von kompetenten Lehrern, welche nachweisen, dass sie die erforder­ten Kenntnisse besitzen, und zwar:

1. aus der Geschichte: einige allge­meine Kenntnisse der Universalgeschichte und eine genaue Kenntniss der schwedi­schen Geschichte,

2. aus der Geographie: die politische Geographie, hauptsächlich in Bezug auf Schweden und die übrigen europäischen Staaten,

3. aus der Arithmetik: die 4 Spezies, die einfachen und Dezimalbrüche, die Re- geldetrie,

4. von den lebenden Sprachen: die schwedische mit den Elementen der Gram­matik, die französische, deutsche und eng­lische soweit, dass sie in diesen Sprachen auf ein Diktat nachschreiben und daraus Uebersetzungen in das Schwedische lie­fern können.

Wenn die Bittstellerin minderjährig ist, so muss ihrem Gesuche die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vor­mundes beiliegen.

Wenn die Bewerberin diesen Bedin­gungen entspricht, wird sie von dem Ge- neralinspector als Elevin aufgenommen, der ihr ein Bureau anweist, wo sie ihre Lehrzeit als Telegraphistin durchzumachen hat, da für diesen Zweck keine Zentralan­stalt bestein.

Vor der Aufnahme in das Telegra­phenbureau leistet die Elevin den Amts­eid, das Depeschengeheimniss streng zu bewahren.

Nach dieser Vorbereitungszeit muss die Elevin zwei Zeugnisse vorweisen, um zu dem Grade einer ausserordentlichen Assistentin vorrücken zu können.

Das erste, welches ihr von dem Tech­niker der Verwaltung oder von einer an­dern Person, welche die Verwaltung für

competent hält, ausgestellt wird, bestätigt, dass die Elevin einen vollständigen Kurs über den Theil der physikalischen Wissen­schaften, der den Magnetismus, die Elek­trizität und die Meteorologie umfasst, ge­hört hat.

Das zweite, welches von dem Beam­ten ausgeht, der von dem Generalinspektor beauftragt worden ist, die Elevin zu prü­fen, muss bestätigen, dass sie Depeschen gut zu geben und aufzunehmen versteht und dass sie genügende Kenntnisse be­sitzt in Allem, was die Handhabung und die Instandhaltung der gewöhnlichen te­legraphischen Apparate, die Zusammen­stellung und Behandlung der galvanischen Elemente, welche in der schwedischen Verwaltung im Gebrauche sind, die Ein­schaltungen der Leitungen in den ver­schiedenen Arten von Telegraphenstatio- neu, das Verfahren, die Schäden in den Lokalverbindungen zu entdecken und aus­zubessern, und endlich die Telegraphen­verordnungen, die auf den praktischen Dienst Bezug haben, betrifft.

Seit dem Beginne war die Betheili­gung der Bewerberinen eine so bedeu­tende, dass die schwedische Verwaltung im Jahre 1867 sich genöthigt sah, da sie nur einem kleinen Theile der Mädchen, die den Erfordernissen entsprechen, An­stellungen zu geben vermochte, deren Aufnahme auf unbestimmte Zeit zu sus« pendiren.

Gegenwärtig sind 37 Bureaux zwei­ten Ranges, von welchen 2 3 Staats- und 14 Gemeindestationen sind, Frauen an- vertraut.

In den Staatsstationen erhalten die Lei­terinen einen Jahresgehalt von beiläufig 1150 Fcs., d. h. zwei Drittel von dem Ge­halte der Leiter männlichen Geschlechtes.

In den Gemeindestationen schwankt ihr Gehalt im Allgemeinen zwischen 500 | und 700 Fcs. im Jahre, da die Summe

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