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b) eine Probe ihrer Handschrift, welche klar und leserlich sein muss,
c) Zeugnisse von kompetenten Lehrern, welche nachweisen, dass sie die erforderten Kenntnisse besitzen, und zwar:
1. aus der Geschichte: einige allgemeine Kenntnisse der Universalgeschichte und eine genaue Kenntniss der schwedischen Geschichte,
2. aus der Geographie: die politische Geographie, hauptsächlich in Bezug auf Schweden und die übrigen europäischen Staaten,
3. aus der Arithmetik: die 4 Spezies, die einfachen und Dezimalbrüche, die Re- geldetrie,
4. von den lebenden Sprachen: die schwedische mit den Elementen der Grammatik, die französische, deutsche und englische soweit, dass sie in diesen Sprachen auf ein Diktat nachschreiben und daraus Uebersetzungen in das Schwedische liefern können.
Wenn die Bittstellerin minderjährig ist, so muss ihrem Gesuche die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes beiliegen.
Wenn die Bewerberin diesen Bedingungen entspricht, wird sie von dem Ge- neralinspector als Elevin aufgenommen, der ihr ein Bureau anweist, wo sie ihre Lehrzeit als Telegraphistin durchzumachen hat, da für diesen Zweck keine Zentralanstalt bestein.
Vor der Aufnahme in das Telegraphenbureau leistet die Elevin den Amtseid, das Depeschengeheimniss streng zu bewahren.
Nach dieser Vorbereitungszeit muss die Elevin zwei Zeugnisse vorweisen, um zu dem Grade einer ausserordentlichen Assistentin vorrücken zu können.
Das erste, welches ihr von dem Techniker der Verwaltung oder von einer andern Person, welche die Verwaltung für
competent hält, ausgestellt wird, bestätigt, dass die Elevin einen vollständigen Kurs über den Theil der physikalischen Wissenschaften, der den Magnetismus, die Elektrizität und die Meteorologie umfasst, gehört hat.
Das zweite, welches von dem Beamten ausgeht, der von dem Generalinspektor beauftragt worden ist, die Elevin zu prüfen, muss bestätigen, dass sie Depeschen gut zu geben und aufzunehmen versteht und dass sie genügende Kenntnisse besitzt in Allem, was die Handhabung und die Instandhaltung der gewöhnlichen telegraphischen Apparate, die Zusammenstellung und Behandlung der galvanischen Elemente, welche in der schwedischen Verwaltung im Gebrauche sind, die Einschaltungen der Leitungen in den verschiedenen Arten von Telegraphenstatio- neu, das Verfahren, die Schäden in den Lokalverbindungen zu entdecken und auszubessern, und endlich die Telegraphenverordnungen, die auf den praktischen Dienst Bezug haben, betrifft.
Seit dem Beginne war die Betheiligung der Bewerberinen eine so bedeutende, dass die schwedische Verwaltung im Jahre 1867 sich genöthigt sah, da sie nur einem kleinen Theile der Mädchen, die den Erfordernissen entsprechen, Anstellungen zu geben vermochte, deren Aufnahme auf unbestimmte Zeit zu sus« pendiren.
Gegenwärtig sind 37 Bureaux zweiten Ranges, von welchen 2 3 Staats- und 14 Gemeindestationen sind, Frauen an- vertraut.
In den Staatsstationen erhalten die Leiterinen einen Jahresgehalt von beiläufig 1150 Fcs., d. h. zwei Drittel von dem Gehalte der Leiter männlichen Geschlechtes.
In den Gemeindestationen schwankt ihr Gehalt im Allgemeinen zwischen 500 | und 700 Fcs. im Jahre, da die Summe
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