Hr. 4.
Wien, den 1. Mai 1870.
111. Jahrgang.
DAS T
ORGAN FÜR TELEGRAPRENWESEN.
Herausgeber: L. J. Wolschitz. — Verantwortlicher Bedacteur: JosefBayer.
Redaction:
Margarethenstrasse Nr, 7.
All# Zuschriften sind portofrei an die Redaction zu richten.
Unfrankirte Briefe werden nicht angenommen und Manuscripte nicht zurückgestellt. Inserate werden mit 10 kr. österr. W, für die zweispaltige Petitzeile berechnet.
Das „Telegramm“
erscheint
am 1., 11. und 21. eines jeden Monates.
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für Wien: vierteljährig 1 fl., halbjährig 2 fl., ganzjährig 4 fl. österr. W,;
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Abonnements werden angenommen bei der Expedition, Margarethenstrasse Nr. 7.
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Nachdem die regelmässige Ausgabe der Zeitschrift „Das Telegramm a nunmehr sichergestellt ist, so bitten wir unsere Herren Leser, ihr Abonnement recht bald erneuern zu wollen, um die Stärke der Auflage bestimmen und die einlaufenden Bestellungen complet und prompt effektuiren zu können.
Der Pränumerationspreis für „Das Telegramm,“ welches 8 bis 16 Seiten stark am 1., 11. und 21. eines jeden Monates erscheint, beträgt:
Für Wien :
Für Auswärts :
Ganzjährig
Halbjährig
Vierteljährig
4 fl. — kr. ^ » »
Ganzjährig . Halbjährig , Vierteljährig
. 4 fl. 60 kr. • 2 » 40 „
•i » 20 „
Inhalt.
Text: — Ueber die Verwendung der Frauen für den Telegraphendienst. (Fortsetzung.) — Ueber die Nothwendigkeit der Anlage unterirdischer Telegraphen - Leitungen überhaupt und in Wien insbesondere. (Fortsetzung.) — Ueber das Verhalten einiger galvanischer Batterien. (Fortsetzung.) — Die Tantième der Telegra- phenbeamten. — Bundschau. — Stationseröffnungen.— Vom Büchertische. — Briefkasten der Bedaktion. — Inserate.
Deber die Verwendung der Frauen für den Telegraphendienst.
(Fortsetzung.) *
In Sch weden wurden die Frauen zu den öffentlichen Bedienstungen auf die Initiative der Generalstaaten hin zugelas
sen. Im Jahre 1863 ermächtigte eine königliche Verordnung die Telegraphenverwaltung die Bedingungen dieser Zulassung festzusetzen.
Diese Bedingungen sind folgende:
Die Bewerberinen müssen ledig und nicht mehr als 25 Jahre alt sein, es sei denn, dass von der Verwaltung eine Ausnahme zugestanden würde.
Zur Unterstützung ihres Gesuches, welches an einen der beiden Generalinspektoren der Telegraphenlinien zu richten ist, müssen sie vorlegen;
a) ein Zeugniss des Pfarrers des Sprengel«, dem sie angehören, welches ihr Alter und ihren ordentlichen Lebenswandel bestätigt,