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Sie erhalten eine jährliche Vergütung von 120 bis 240 Frcs. und eine Provision von 10 Centimes für jede expedirte oder aufgenommene Depesche; sie sind ver­pflichtet, ohne weitere Entschädigung die Zustellung der Depeschen in dem Zustel ­lungsbezirke sicherzustellen.

2. Als Hilfsarbeiterinnen der Vorsteher der Spezialbureaux.

Die Stationen dieser Kategorie sind diejenigen, weicheeine mittlere Bedeutung haben, und zwar entweder mit Rücksicht auf die Technik oder den Verkehr.

Bei der Mehrzahl derselben wird der Dienst von einem Telegraphisten versehen, der ausser seinem persönlichen Gehalte eine Vergütung von jährlich 450 Frcs. mit der Verpflichtung erhält, sich einen Hilfs­arbeiter zu verschaffen. Diesen Beamten steht es frei, sich, vorbehaltlich der Ge­nehmigung der Verwaltung, wen sie wollen, zu Gehilfen zu nehmen, aber sie bleiben verantwortlich für den Gang des Dienstes in ihrem Bureau.

Gegenwärtig gibt es in der Schweiz 19 Spezialbureaux, in welchen 11 Frauen beständig als von dem Amtsvorsteher be­soldete Hilfsarbeiterinnen fungiren.

3. Als provisorische Hilfsarbeiterinnen der Haupt* und Spezialbureaux.

Die Verwendung der Frauen in dieser Eigenschaft datirt erst vom Beginn des Jahres 1869. Der Aufschwung, den der Telegraphendienst seit der Herabsetzung der inländischen Taxe auf 50 Centimes genommen hat, und die in der Sommer­saison des Jahres 1868 gemachten Erfah­rungen brachten die schweizerische Ver­waltung zur Ueberzeugung, dass in der Sommersaison, wo die Arbeit am stärksten ist, ausser dem gewöhnlichen Personale eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Hilfsarbeitern nöthig wird, um den Dienst der Hauptstationen in angemessener Weise zu versehen.

Mit Rücksicht hierauf stellt diese Verwaltung weibliche Telegraphengehilfen nach Massgabe der Bedürfnisse und Um­stände an.

Gegenwärtig stehen ihr 52 zur Ver­fügung und zwar 47 für 10 Hauptstationen und 5 für ebensoviel Spezialbureaux. Die Aufnahmsbedingungen wurden proviso­risch, wie folgt, festgesetzt.

Die Bewerberinnen müssen tadellose Antecedentien besitzen, nötigenfalls gute Zeugnisse vorweisen können und in dem Orte, wo sie angestellt werden, ihr Domizil haben.

Sie müssen ihre Muttersprache korrekt schreiben können und eine fliessende und leserliche Handschrift haben.

Auf ein an den Chef der Telegraphen­station des Ortes gerichtetes Aufnahme­gesuch werden sie angewiesen, an Ort und Stelle einen Kurs zu hören, welcher sie nach einigen Wichen in den Stand setzt, Depeschen zu geben und aufzunehmen. Die Dauer dieses Kurses überschreitet nicht 3 Monate.

Elevinnen, welche in dieser Zeit nicht die erforderlichen Kenntnisse erlangt haben, um Depeschen fertig und korrekt aufnehmen und geben zu können, werden zurückgewiesen.

Dagegen können diejenigen, welche sich den Dienst vor Ablauf des Termins von 3 Monaten angeeignet haben, auf ihr Ansuchen von der Fortsetzung des Unter­richtes dispensirt werden.

Sobald der Dienst der Station eine Pcrsonalvermehrung erheischt, werden die für den Dienst tauglichen Elevinnen nach Massgabe des Bedürfnisses als provi­sorische Gehilfinnen verwendet und zwar werden diejenigen, welche am meisten Proben von Fähigkeit, Geschicklichkeit und Genauigkeit gegeben haben, zuerst berufen und zuletzt entlassen.