laut Beschluss der Generalversammlung auf den Na-men der Gesamtheit der Aktionäre eingeleitet werden.Jeder Aktionär, der eine solche Klage anstren-gen will, hat mindestens 15 Tage vor dem Zusammen-tritt der Generalversammlung die Angelegenheit demVerwaltungsrate schriftlich mitzuteilen.- Die Mit-teilung ist von mindestens 10 Aktionären, die zurTeilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind,zu fertigen; sodann ist dieselbe behufs Entscheidungseitens der Generalversammlung in die Tagesordnungaufzunehmen.- Wird der Ausspruch des Gesuchstellersvon der Generalversammlung abgewiesen, so ist derAktionär nicht berechtigt, ein neuerliches Gesuchbehufs Prüfung und Entscheidung seiner Angelegenheitvorzulegen.-Sollte das erste Gesuch angenommen werden, sohat die Generalversammlung ein oder mehrere Kommis-säre zu ernennen, die bei der Debatte anwesend seinwerden.-Zustellungen im Laufe des Prozesses werden andiese Kommissäre in keinem Falle an die Aktionäreselbst vorgenommen.-Kapitel IXbetreffend den bei der Gesellschaft zu ernennendenKommissar der ägyptischen Regierung.-Art. LXXVILaut Bedingnisheft wird bei der Zentrale der
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