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Krankenpflege.
Für das Institut besteht ein eigener Hausarzt, mit der bestimmten jährlichen Remuneration von dreihundert Gulden C. M.; dann gewahren ein Wund--, ein Zahn- und ein Augenarzt, welche auch angemessene Remunerationen beziehen, nötigenfalls die erwünschte Hilfe, so wie auch eine eigene Krankenwärterinn besoldet wird. In bedenklicheren Fällen wird derLandesprotomedicuszur Consultation beigezogen *).
Unterordnung des Institutes.
Bis zum Jahre 1797 stand das Pensionat unter der unmittelbaren Leitung der Regierung; dann wurde aber für dasselbe von Allerhöchstseiner Majestät ein eigener Curator aufgestellt, welchem dasselbe unmittelbar untergeordnet, und welcher über die Angelegenheiten des Institutes auch unmittelbar die Allerhöchsten Entschließungen sich zu erbitten ermächtiget war. So waren viele Jahre der damalige Präsident H.rr Franz Graf von Saurau; dann der k. k. Hofrath Herr Graf Ferdinand von Kuefstein, und nach ihm der n. ö. Landmarfchall Herr Graf JosephvonDietrichstein, Pensionats-Curatoren. Nachdem Tode des Letzteren, im Jahre 1827 , geruheten Se. Majestät jedoch u z. im Jahre 1828 die Gesammtoberleitung des Pensionates wieder der k. k. n. ö. Regierung zu übergeben; so wie dann auch in weiterer Folge dessen die buchhalterischen Geschäfte des Institutes, von der k. k. Stiftungen- Hofbuchhaltung an diek.k. n. ö. Provinzial-Staatsbuchhaltung übergingen.
In Beziehung auf den Schulunterricht und die Methode, untersteht das Institut vor Allem dem Diöcesan-Schulen-Ober-
*) Siehe dann auch weiter unten: Hausordnung, Absch. VI., Krankenpflege, §.2.