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Nachricht über das k.k. Civil-Mädchen-Pensionat
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Krankenpflege.

Für das Institut besteht ein eigener Hausarzt, mit der bestimmtenjährlichen Remuneration von dreihundert Gulden C. M.; dann gewahrenein Wund--, ein Zahn- und ein Augenarzt, welche auch angemesseneRemunerationen beziehen, nötigenfalls die erwünschte Hilfe, so wie aucheine eigene Krankenwärterinn besoldet wird. In bedenklicheren Fällenwird derLandesprotomedicuszur Consultation beigezogen *).

Unterordnung des Institutes.

Bis zum Jahre 1797 stand das Pensionat unter der unmittelbarenLeitung der Regierung; dann wurde aber für dasselbe von AllerhöchstseinerMajestät ein eigener Curator aufgestellt, welchem dasselbe unmittel-bar untergeordnet, und welcher über die Angelegenheiten des Institutesauch unmittelbar die Allerhöchsten Entschließungen sich zu erbitten er-mächtiget war. So waren viele Jahre der damalige Präsident H.rr FranzGraf von Saurau; dann der k. k. Hofrath Herr Graf Ferdinandvon Kuefstein, und nach ihm der n. ö. Landmarfchall Herr GrafJosephvonDietrichstein, Pensionats-Curatoren. Nachdem Tode desLetzteren, im Jahre 1827 , geruheten Se. Majestät jedoch u z. im Jahre 1828die Gesammtoberleitung des Pensionates wieder der k. k. n. ö.Regierung zu übergeben; so wie dann auch in weiterer Folge dessendie buchhalterischen Geschäfte des Institutes, von der k. k. Stiftungen-Hofbuchhaltung an diek.k. n. ö. Provinzial-Staatsbuchhaltung übergingen.

In Beziehung auf den Schulunterricht und die Methode,untersteht das Institut vor Allem dem Diöcesan-Schulen-Ober-

*) Siehe dann auch weiter unten: Hausordnung, Absch. VI., Kranken-pflege, §.2.