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Krankenpflege.

Für das Institut besteht ein eigener Hausarzt, mit der bestimmten jährlichen Remuneration von dreihundert Gulden C. M.; dann gewahren ein Wund--, ein Zahn- und ein Augenarzt, welche auch angemessene Remunerationen beziehen, nötigenfalls die erwünschte Hilfe, so wie auch eine eigene Krankenwärterinn besoldet wird. In bedenklicheren Fällen wird derLandesprotomedicuszur Consultation beigezogen *).

Unterordnung des Institutes.

Bis zum Jahre 1797 stand das Pensionat unter der unmittelbaren Leitung der Regierung; dann wurde aber für dasselbe von Allerhöchstseiner Majestät ein eigener Curator aufgestellt, welchem dasselbe unmittel­bar untergeordnet, und welcher über die Angelegenheiten des Institutes auch unmittelbar die Allerhöchsten Entschließungen sich zu erbitten er­mächtiget war. So waren viele Jahre der damalige Präsident H.rr Franz Graf von Saurau; dann der k. k. Hofrath Herr Graf Ferdinand von Kuefstein, und nach ihm der n. ö. Landmarfchall Herr Graf JosephvonDietrichstein, Pensionats-Curatoren. Nachdem Tode des Letzteren, im Jahre 1827 , geruheten Se. Majestät jedoch u z. im Jahre 1828 die Gesammtoberleitung des Pensionates wieder der k. k. n. ö. Regierung zu übergeben; so wie dann auch in weiterer Folge dessen die buchhalterischen Geschäfte des Institutes, von der k. k. Stiftungen- Hofbuchhaltung an diek.k. n. ö. Provinzial-Staatsbuchhaltung übergingen.

In Beziehung auf den Schulunterricht und die Methode, untersteht das Institut vor Allem dem Diöcesan-Schulen-Ober-

*) Siehe dann auch weiter unten: Hausordnung, Absch. VI., Kranken­pflege, §.2.