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§. 5.

Während der Lehrstunden sollen die Zöglinge sich ruhig und aufmerk­sam benehmen; einer Unruhigen wird von dem Lehrer die Erinnerung ge­macht und sie nöthigenfalls der Ober-Vorsteherinn angezeigt werden.

§. 6 .

Auswärtige Lehrer und Lehrerinnen sind, wie die Erzieherinnen in der Anstalt, für jeden Unfug verantwortlich.

§. 7.

Auch ihnen sind die Zöglinge alle Achtung und genaue Folgeleistung schuldig.

§. 8.

Sämmtliche Lehr-Jndividuen berichten der Ober-Vorsteherinn münd­lich am Ende jeden Monats über den Fortgang der Zöglinge.

§. 9.

Kein Lehr-Zndividuum soll zu nachsichtig sein; in Fällen, wo augen­blicklich einzuwirken ist, soll immer sogleich der Ober-Vorsteherinn die An­zeige erstattet werden, welche nöthigenfalls die Vermittlung der Schulen- Oberaufsicht und der Landesstelle nachzusuchen hat.

§. lO.

Für jeden Unterrichtszweig ist ein Vorlesebuch bestimmt; nur die- thkgen Erläuterungen, oder Ergänzungen können geschrieben werden *).

*) Die dermal in dem Institute benützten Lehr- und Hülfsbücher enthält das folgende Verzeichniß derselben, nach den fünfClassen abgetheilt:

I. Classe.

Kleines Lesebuch. Neligionslehre. Wien bei St. Anna. Religionsgeschichte des alten Testamentes. Wien bei St. Anna. Evangelium. Wien bei St. Anna.

Lesebuch der II. Classe. Wien bei St. Anna.

»Machat,» kleine französische Sprachlehre, von Roberto. Wien bei Lechner.

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