Einzelstück 
Nachricht über das k.k. Civil-Mädchen-Pensionat
Entstehung
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auf die Privat-Oekonomie der Zöglinge und auf die Gesund-heitspflege derselben,

I

In Rücksicht auf wissenschaftlichen Unterricht.

§. i.

Die dermalen vorgeschriebene Ordnung besteht darin, daß fünfClassen, jede von zwei Jahrgängen, somit zehn Jahre zur ent-sprechenden Ausbildung benutzet werden, wozu in der letzteren Periode auchpraktische Uebung in den Geschäften des Hauswesens und der Erziehungkommt. Eine Ausnahme in dieser vorgeschriebenen Ordnung muß von derOber-Vorsteherinn im Wege der k. k. Schulen-Oberaufsicht bei der Lan-desstelle angesucht werden.

Die Zeit der Aufnahme in das Pensionat ist vom achten bis zumerreichten zehnten Lebensjahre festgesetzt, und zwar für Stiftlingeund Kostzöglinge; eine allfällige Dispens kann nur Seine Majestät derKaiser bewilligen.

§. 2 .

Kein Zögling kann von ordentlicher Erlernung der vorgeschriebenenGegenstände ausgenommen werden; eintretende Zöglinge mit bereits er-langten mehreren Kenntnissen, sollen vor Rückschritten bewahrt werden.

§. 3.

Keine Unterrichtsstunde darf versäumt werden; allfällige Hindernissesind zur Kenntniß der Unter- und dann der Ober-Vorsteherinn zu bringen.

§. 4.

Wohin die Kameraden sich verfügen, sind sie von der Unter-Vor-steherinn zu begleiten; in deren Verhinderung übernehmen die adjungirtenälteren Zöglinge ihre Vertretung und Haftung für die gute Ordnung.