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auf die Privat-Oekonomie der Zöglinge und auf die Gesund-heitspflege derselben,
I
In Rücksicht auf wissenschaftlichen Unterricht.
§. i.
Die dermalen vorgeschriebene Ordnung besteht darin, daß fünfClassen, jede von zwei Jahrgängen, somit zehn Jahre zur ent-sprechenden Ausbildung benutzet werden, wozu in der letzteren Periode auchpraktische Uebung in den Geschäften des Hauswesens und der Erziehungkommt. Eine Ausnahme in dieser vorgeschriebenen Ordnung muß von derOber-Vorsteherinn im Wege der k. k. Schulen-Oberaufsicht bei der Lan-desstelle angesucht werden.
Die Zeit der Aufnahme in das Pensionat ist vom achten bis zumerreichten zehnten Lebensjahre festgesetzt, und zwar für Stiftlingeund Kostzöglinge; eine allfällige Dispens kann nur Seine Majestät derKaiser bewilligen.
§. 2 .
Kein Zögling kann von ordentlicher Erlernung der vorgeschriebenenGegenstände ausgenommen werden; eintretende Zöglinge mit bereits er-langten mehreren Kenntnissen, sollen vor Rückschritten bewahrt werden.
§. 3.
Keine Unterrichtsstunde darf versäumt werden; allfällige Hindernissesind zur Kenntniß der Unter- und dann der Ober-Vorsteherinn zu bringen.
§. 4.
Wohin die Kameraden sich verfügen, sind sie von der Unter-Vor-steherinn zu begleiten; in deren Verhinderung übernehmen die adjungirtenälteren Zöglinge ihre Vertretung und Haftung für die gute Ordnung.