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auf die Privat-Oekonomie der Zöglinge und auf die Gesund­heitspflege derselben,

I

In Rücksicht auf wissenschaftlichen Unterricht.

§. i.

Die dermalen vorgeschriebene Ordnung besteht darin, daß fünf Classen, jede von zwei Jahrgängen, somit zehn Jahre zur ent­sprechenden Ausbildung benutzet werden, wozu in der letzteren Periode auch praktische Uebung in den Geschäften des Hauswesens und der Erziehung kommt. Eine Ausnahme in dieser vorgeschriebenen Ordnung muß von der Ober-Vorsteherinn im Wege der k. k. Schulen-Oberaufsicht bei der Lan­desstelle angesucht werden.

Die Zeit der Aufnahme in das Pensionat ist vom achten bis zum erreichten zehnten Lebensjahre festgesetzt, und zwar für Stiftlinge und Kostzöglinge; eine allfällige Dispens kann nur Seine Majestät der Kaiser bewilligen.

§. 2 .

Kein Zögling kann von ordentlicher Erlernung der vorgeschriebenen Gegenstände ausgenommen werden; eintretende Zöglinge mit bereits er­langten mehreren Kenntnissen, sollen vor Rückschritten bewahrt werden.

§. 3.

Keine Unterrichtsstunde darf versäumt werden; allfällige Hindernisse sind zur Kenntniß der Unter- und dann der Ober-Vorsteherinn zu bringen.

§. 4.

Wohin die Kameraden sich verfügen, sind sie von der Unter-Vor­steherinn zu begleiten; in deren Verhinderung übernehmen die adjungirten älteren Zöglinge ihre Vertretung und Haftung für die gute Ordnung.