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genfalls m diesen Beziehungen die Weisungen der Ober-Vorsteherinn einzuholen.

§. 12 .

In dieser Absicht erstatten sie monatlich, oder von Fall zu Fall, münd­liche Informationen, über das Betragen und die Verwendung der Zög­linge, an sie.

§. 13 .

Es ist darüber zu wachen, daß die vorgeschriebenen Stunden zu den­jenigen Gegenständen und Arbeiten verwendet werden, welche der Bildungs­cours, dem sie angehören, in sich begreift.

§. 14 .

Die Zeit, welche von den Studien und Arbeiten , sowie von den Mu­sikübungen erübrigt wird, soll mit eigenen Ausarbeitungen oder Auszügen, mit Lesung nützlicher Bücher, mit Uebungen im Zeichnen, mit der Cultur der französischen und italienischen Sprache, mit weiblichen Handarbeiten, u. dgl. benützt werden; die Lesung von Romanen und dergleichen Büchern, ist verboten; sollten welche betreten werden, sind sie abzunehmen und der Ober-Vorsteherinn zu übergeben.

§. 15 .

Ein Zögling, welcher in zwei auf einander folgenden Semestern die zweite Fortgangs-, oder auch nur in einem Semester die dritte Sitten- clafse, nach vorausgegangenen fruchtlosen Warnungen, erhalten hat; oder, der sich aus irgend einer Ursache zum Lehr- oder Erziehungsfache unfähig zeigt; soll über vorläufigen Antrag der Ober-Vorsteherinn, im Wege der Schulen-Oberaufsicht bei der Regierung, aus dem Pensionate entlassen werden.

§. 16 .

Die halbjährigen Classisicationen werden von allen Lehr- und Erzie- Hungs-Individuen im Wege einer, unter der Leitung der Ober-Vorsteherinn abzuhaltenden Concertation abgefaßt; in Beziehung auf die Haussitten steht letzterer bei verschiedenen Meinungen die Entscheidung zu.