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genfalls m diesen Beziehungen die Weisungen der Ober-Vorsteherinneinzuholen.
§. 12 .
In dieser Absicht erstatten sie monatlich, oder von Fall zu Fall, münd-liche Informationen, über das Betragen und die Verwendung der Zög-linge, an sie.
§. 13 .
Es ist darüber zu wachen, daß die vorgeschriebenen Stunden zu den-jenigen Gegenständen und Arbeiten verwendet werden, welche der Bildungs-cours, dem sie angehören, in sich begreift.
§. 14 .
Die Zeit, welche von den Studien und Arbeiten , sowie von den Mu-sikübungen erübrigt wird, soll mit eigenen Ausarbeitungen oder Auszügen,mit Lesung nützlicher Bücher, mit Uebungen im Zeichnen, mit der Culturder französischen und italienischen Sprache, mit weiblichen Handarbeiten,u. dgl. benützt werden; die Lesung von Romanen und dergleichen Büchern,ist verboten; sollten welche betreten werden, sind sie abzunehmen und derOber-Vorsteherinn zu übergeben.
§. 15 .
Ein Zögling, welcher in zwei auf einander folgenden Semesterndie zweite Fortgangs-, oder auch nur in einem Semester die dritte Sitten-clafse, nach vorausgegangenen fruchtlosen Warnungen, erhalten hat; oder,der sich aus irgend einer Ursache zum Lehr- oder Erziehungsfache unfähigzeigt; soll über vorläufigen Antrag der Ober-Vorsteherinn, im Wege derSchulen-Oberaufsicht bei der Regierung, aus dem Pensionate entlassenwerden.
§. 16 .
Die halbjährigen Classisicationen werden von allen Lehr- und Erzie-Hungs-Individuen im Wege einer, unter der Leitung der Ober-Vorsteherinnabzuhaltenden Concertation abgefaßt; in Beziehung auf die Haussittensteht letzterer bei verschiedenen Meinungen die Entscheidung zu.