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§. 17 .

Das sittliche Verhalten wird mit: sehr gut, gut, mittel­mäßig und übel; der Fortgang mit: sehr gut, gut, mittelmäßig und schwach bezeichnet; aus den einzelnen Noten wird die F ortgangs- Classe bestimmt, welche entweder die erste mit Vorzug, oder die erste, oder die zweite, oder die dritte ist. Mehr sehr gut als gut, geben die erste Classe mit Vorzug, mehr gut als sehr gut, die erste Classe. Zwei, drei mittelmäßige Noten lassen noch die erste Classe zu; mehrere mittelmäßige Noten reihen in die zweite, und diejenigen werden in die dritte Classe gesetzt, deren Fortgang öfter mit schwach, als mittelmäßig bezeichnet ist. Die Haussitten sind abgesondert ersichtlich zu machen; die Note der Schulsitten kann jedoch bei der Fortgangsclasse mit in Beachtung kommen *).

§. 18 .

Um schwächeren Zöglingen nachzuhelfen, sind dieselben von allen Zerstreuungen so viel als möglich zu entfernen, es ist ihnen das Ausspeisen zu untersagen, und die Spaziergänge sind möglichst zu beschränken, damit sie Zeit gewinnen, das Versäumte einzubringen.

§. 19 .

Die Fleißigen werden bei der halbjährigen Prüfung mit Prämien betheilt, und während des Jahres werden kleinere Auszeichnungen der Ober-Vorsteherinn überlassen.

*) Wie sich bei der Classification zu benehmen sei, wird in der Jnstruction der Frau Ober-Vorsteherinn eigens angedeutet. In welcher Art nach dem neuen Lehrplane, Zeug­nisse auszustellen seien, ob nach jedem Course, oder erst nach vollkommen vo llend eter Bildung, ist derzeit noch nicht bestimmt; ein gutes Zeugniß nach vol­lendeter Bildung, würde zugleich die ausdrückli che Befähigun g zu der Stelle einer Lehrerinn und Erzieherinn enthalten.