Einzelstück 
Broschüre über "Das Lehrer Pädagogium der Stadt Wien"
Entstehung
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hochortigen Schlnßfassung im Gegenstände jeder weitere Schrittznr Activirung der Anstalt, insbesondere auch zur Besetzung derim Concurswege ausgeschriebenen Directors- und Lehrerstellen Zuunterlassen".

In derselben Sitzung des Gemeinderathes stellte vr. Schrankfolgende Interpellation:Wie ein mehrfach als glaubwürdig be-zeichnetes Gerücht besagt, soll der hiesige päpstliche Nuntius gegendie Errichtung des von: Gemeinderath beschlossenen Pädagogiumssich verwahrt haben. Ich erlaube mir daher an den HerrnBürgermeister die Anfrage, ob an diesem Gerüchte seines Wissensetwas Wahres sei". Die Antwort lautete:Von irgend einemoffiziellen (!) Acte ist mir nach gepflogener Rücksprache nichtsbekannt".

Am 2. October t866 kam im Gemeinderathe ein Ministerial-schreiben zur Verlesung, in welchem die Aufstellung und Vor-legung des Lehrplans für das Pädagogium verlangt wurde. DerGemeinderath lehnte dieses Ansinnen mit der Bemerkung ab: derLehrplan könne erst von den: zu berufenden Director in: Einver-nehmen mit den: Lehrkörper und der Aufsichtscommission abgefaßtwerden.

Drei Tage später (am 5. October 1866) beschloß der Ge-meinderath, gegen den oben angeführten Sistirungserlaß eine Vor-stellung an das Ministerinn: zu richten. Diese Vorstellung warvon der Rechtssection vorbcrathen und entworfen worden. Na-mens derselben referirte im Plenum Dr. Eduard Kopp. DieRechtssection und mit ihr der ganze Gemeinderath stellte vor,daß der sistirende Erlaß in irgend einen: bestehenden und aufdas Pädagogium anwendbaren Gesetze nicht begründet sei,daß der Erlaß außerdem mit den der Zeit herrschenden konstitu-tionellen Prinzipien und mit den Anforderungen an die Ent-wickelung des Volksunterrichtes nicht in: Einklänge stehe". Diegesetzlichen Erfordernisse zur Errichtung des Pädagogiums seienlediglich die folgenden: 1) Anzeige an die Regierung, 2) Angabedes Ortes der Anstalt, 3) Vorlegung des Programms oder Sta-