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hochortigen Schlnßfassung im Gegenstände jeder weitere Schritt znr Activirung der Anstalt, insbesondere auch zur Besetzung der im Concurswege ausgeschriebenen Directors- und Lehrerstellen Zu unterlassen".

In derselben Sitzung des Gemeinderathes stellte vr. Schrank folgende Interpellation:Wie ein mehrfach als glaubwürdig be­zeichnetes Gerücht besagt, soll der hiesige päpstliche Nuntius gegen die Errichtung des von: Gemeinderath beschlossenen Pädagogiums sich verwahrt haben. Ich erlaube mir daher an den Herrn Bürgermeister die Anfrage, ob an diesem Gerüchte seines Wissens etwas Wahres sei". Die Antwort lautete:Von irgend einem offiziellen (!) Acte ist mir nach gepflogener Rücksprache nichts bekannt".

Am 2. October t866 kam im Gemeinderathe ein Ministerial- schreiben zur Verlesung, in welchem die Aufstellung und Vor­legung des Lehrplans für das Pädagogium verlangt wurde. Der Gemeinderath lehnte dieses Ansinnen mit der Bemerkung ab: der Lehrplan könne erst von den: zu berufenden Director in: Einver­nehmen mit den: Lehrkörper und der Aufsichtscommission abgefaßt werden.

Drei Tage später (am 5. October 1866) beschloß der Ge­meinderath, gegen den oben angeführten Sistirungserlaß eine Vor­stellung an das Ministerinn: zu richten. Diese Vorstellung war von der Rechtssection vorbcrathen und entworfen worden. Na­mens derselben referirte im Plenum Dr. Eduard Kopp. Die Rechtssection und mit ihr der ganze Gemeinderath stellte vor, daß der sistirende Erlaß in irgend einen: bestehenden und auf das Pädagogium anwendbaren Gesetze nicht begründet sei, daß der Erlaß außerdem mit den der Zeit herrschenden konstitu­tionellen Prinzipien und mit den Anforderungen an die Ent­wickelung des Volksunterrichtes nicht in: Einklänge stehe". Die gesetzlichen Erfordernisse zur Errichtung des Pädagogiums seien lediglich die folgenden: 1) Anzeige an die Regierung, 2) Angabe des Ortes der Anstalt, 3) Vorlegung des Programms oder Sta-