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hochortigen Schlnßfassung im Gegenstände jeder weitere Schritt znr Activirung der Anstalt, insbesondere auch zur Besetzung der im Concurswege ausgeschriebenen Directors- und Lehrerstellen Zu unterlassen".
In derselben Sitzung des Gemeinderathes stellte vr. Schrank folgende Interpellation: „Wie ein mehrfach als glaubwürdig bezeichnetes Gerücht besagt, soll der hiesige päpstliche Nuntius gegen die Errichtung des von: Gemeinderath beschlossenen Pädagogiums sich verwahrt haben. Ich erlaube mir daher an den Herrn Bürgermeister die Anfrage, ob an diesem Gerüchte seines Wissens etwas Wahres sei". Die Antwort lautete: „Von irgend einem offiziellen (!) Acte ist mir nach gepflogener Rücksprache nichts bekannt".
Am 2. October t866 kam im Gemeinderathe ein Ministerial- schreiben zur Verlesung, in welchem die Aufstellung und Vorlegung des Lehrplans für das Pädagogium verlangt wurde. Der Gemeinderath lehnte dieses Ansinnen mit der Bemerkung ab: der Lehrplan könne erst von den: zu berufenden Director in: Einvernehmen mit den: Lehrkörper und der Aufsichtscommission abgefaßt werden.
Drei Tage später (am 5. October 1866) beschloß der Gemeinderath, gegen den oben angeführten Sistirungserlaß eine Vorstellung an das Ministerinn: zu richten. Diese Vorstellung war von der Rechtssection vorbcrathen und entworfen worden. Namens derselben referirte im Plenum Dr. Eduard Kopp. Die Rechtssection und mit ihr der ganze Gemeinderath stellte vor, „daß der sistirende Erlaß in irgend einen: bestehenden und auf das Pädagogium anwendbaren Gesetze nicht begründet sei, daß der Erlaß außerdem mit den der Zeit herrschenden konstitutionellen Prinzipien und mit den Anforderungen an die Entwickelung des Volksunterrichtes nicht in: Einklänge stehe". Die gesetzlichen Erfordernisse zur Errichtung des Pädagogiums seien lediglich die folgenden: 1) Anzeige an die Regierung, 2) Angabe des Ortes der Anstalt, 3) Vorlegung des Programms oder Sta-