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Ms, 4) die erforderlichen Eigenschaften des Directors und der Lehrer (Befähigung, Unbescholtenheit, österreichische Staatsbürger­schaft). Der Gemeinderath müsse bei seinem Vorhaben beharren, da er die Volksschulen nicht heben könne, ohne für eine höhere Lehrerbildung zu sorgen.Wenn jedoch, so schloß die Vorstellung, zu befürchten wäre, daß der Gemeinderath in seinem redlichen Bemühen durch fremden Einfluß gestört, und daß die in der voll­kommen freien Entwickelung der fraglichen Lehranstalt allein be­ruhende Wirksamkeit derselben durch confessionelle oder wie immer geartete, auf veralteten Vorurtheilen beruhende Beschränkungen paralysirt oder beeinträchtigt würde: so müßte er es vorziehen, auf die Ei-richtung eines Lehrer-Pädagogiums überhaupt und mit demselben auf eine nachhaltige Hebung des Volksnnterrichtes zu verzichten und jede Verantwortlichkeit hierfür vor der Mit- und Nachwelt abzulehnen".

Es bestand damals in Oesterreich noch das Concordat, wel­ches alle bestehenden Schulanstalten dem Einflüsse des Clerus unterwarf. Nun ging das Gerücht, daß sich in Regierungskreisen Bestrebungen geltend machten, welche auch das neue Institut von der Priesterschaft abhängig machen, oder dasselbe hintertreiben wollten. Dieses Gerücht erhielt auch noch in der Plenarsitzung vom 5. Oktober 1866 eine ausdrückliche Bestätigung, indem Ge­meinderath Much erklärte:Ich spreche hier unter meiner per­sönlichen Verantwortung aus, daß eine Note des Nuntius und insbesondere eine Note des Cardinal-Fürst-Erzbischofes Rauscher namentlich beigetragen haben, daß man die Sache sistirt hat". Die oben skizzirte Vorstellung wurde vom Plenum des Ge­meinderaths nahezu einstimmig zum Beschluß erhoben.

Auf dieselbe erfolgte nun ein Erlaß des Staatsministeriums (unterzeichnetBelcredi"), in welchem das Ministerium den am 18. September bezeichneten Standpunkt festhält und demgemäß die Vorstellung des Gemeinderaths zurückweist. Dieser neue Sistirungserlaß, datirt vom 1V. November, welcher wiederholt vonunverrückbaren Principien" spricht, kam in der Gemeinde-