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rathssitzung von: 30. November 1866 zur Verlesung. Der Haupt­inhalt desselben ist folgender:Die Berufsbildung der Volks- schullehrer ist als die wichtigste Angelegenheit aus dem Gebiete des Volksunterrichtes, soweit sie nicht der verfassungsmäßigen Behandlung bedarf, der Obsorge der Staatsregierung un­ter der berechtigten Einflußnahme jeder von: Staate anerkannten Kirche zuzuweisen. Die Heranbildung und Fortbildung der Volksschullehrer ist ein untrennbarer Be­standtheil des ganzen Volksschulsystems, und alle dazu gehörigen Anstalten sind gesetzlich der Aufsicht der Volksschulbehörden unter­geordnet". Das Ministerinn: erkenne zwar an, daß für erhöhte Lehrerbildung etwas geschehen müsse, aber nur in: Sinne und unter Leitung der Regierung. Der Gemeinderath müsse dem Streben nach Selbstständigkeit in Schulsachenentsagen". Solchen: Streben gegenüber müsse das Ministeriumdie Rechte der Kirche und der Staatsregierung" wahren. Den Gemeindevertretungen könneauch unter günstigen Umstünden (!) nur eine angemessene Mitwirkung" gewährt werden. Nach diesen unverrückbaren Principien" könne das Staatsministerium seine Ge­nehmigung zur Errichtung des Pädagogiums nur unter bestimmten Bedingungen geben, deren wichtigste die folgenden waren: 1) Direc- tor und Lehrer müßten Katholiken sein; 2) nur hierorts appro- birte, beziehungsweise zu approbirende Lehrbücher seien zulässig; 3) die Aufsichtscommission müsse bestehen aus Abgeordneten der Regierung, der katholischen Diözesansckmlbehörde und des löblichen Gemeinderathes. Auch sonst hatte das Ministerium nochBedenken gegen das Statut"; namentlich sei die Forderung, daß sich Männer, die bereits das staatliche Lehrfühigkeitszeugniß besitzen, noch einen: dreijährigen Fortbildungscursus unterziehen sollen, für den dermaligen Stand des Schulwesensviel zu weit gehend". Das habe Zeit, bis man höhere Schutclassen habe. Die Sache habe um so weniger Eile, als man ja ohnehin in: städtischen Volksschuldienste schon Realschullehrer verwende und übrigens für die künftigen höheren Schulclassen gegen an-