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rathssitzung von: 30. November 1866 zur Verlesung. Der Haupt-inhalt desselben ist folgender: „Die Berufsbildung der Volks-schullehrer ist als die wichtigste Angelegenheit aus dem Gebietedes Volksunterrichtes, soweit sie nicht der verfassungsmäßigenBehandlung bedarf, der Obsorge der Staatsregierung un-ter der berechtigten Einflußnahme jeder von: Staateanerkannten Kirche zuzuweisen. Die Heranbildung undFortbildung der Volksschullehrer ist ein untrennbarer Be-standtheil des ganzen Volksschulsystems, und alle dazu gehörigenAnstalten sind gesetzlich der Aufsicht der Volksschulbehörden unter-geordnet". Das Ministerinn: erkenne zwar an, daß für erhöhteLehrerbildung etwas geschehen müsse, aber nur in: Sinne undunter Leitung der Regierung. Der Gemeinderath müsse demStreben nach Selbstständigkeit in Schulsachen „entsagen".Solchen: Streben gegenüber müsse das Ministerium „die Rechteder Kirche und der Staatsregierung" wahren. DenGemeindevertretungen könne „auch unter günstigen Umstünden (!)nur eine angemessene Mitwirkung" gewährt werden. Nach diesen„unverrückbaren Principien" könne das Staatsministerium seine Ge-nehmigung zur Errichtung des Pädagogiums nur unter bestimmtenBedingungen geben, deren wichtigste die folgenden waren: 1) Direc-tor und Lehrer müßten Katholiken sein; 2) nur hierorts appro-birte, beziehungsweise zu approbirende Lehrbücher seien zulässig;3) die Aufsichtscommission müsse bestehen aus Abgeordneten derRegierung, der katholischen Diözesansckmlbehörde und — deslöblichen Gemeinderathes. — Auch sonst hatte das Ministeriumnoch „Bedenken gegen das Statut"; namentlich sei die Forderung,daß sich Männer, die bereits das staatliche Lehrfühigkeitszeugnißbesitzen, noch einen: dreijährigen Fortbildungscursus unterziehensollen, für den dermaligen Stand des Schulwesens „viel zu weitgehend". Das habe Zeit, bis man höhere Schutclassen habe.Die Sache habe um so weniger Eile, als man ja ohnehin in:städtischen Volksschuldienste schon Realschullehrer verwendeund übrigens für die künftigen höheren Schulclassen gegen an-