Man hoffe daher, daß nunmehr auch die Sistirung der Errichtungdes Pädagogiums ihr Ende erreicht haben werde. Der Gemeinde-rath wolle sich auf eine Kritik des Erlasses vorn 10. Nov. 1866nicht einlassen, sondern nur „sein gutes Recht wahren". AufErrichtung einer bloßen Lehrerbildungsanstalt könne er nicht ein-gehen, so lange nicht „die gesammte Volksschulgesetzgebung imGeiste echten Fortschrittes umgestaltet sei". Es könne sich nurum Errichtung einer solchen Anstalt handeln, „irr welcher Lehrer,die bereits alle Bedingungen erfüllt haben, welche der Staat unddie Kirche an sie stellen, und von welchen die Erlangung einesLehramtszeugnisses für Hauptschulen abhängig ist, eine höhererheoretische und praktische Ausbildung erlangen können." Diessei aber eine „neue Gattung von Bildungsanstalten", fürwelche nur die kaiserliche Verordnung vorn 27. Juni 1850 geltenkönne. Und nach dieser seien nur die bereits früher vorn Ge-meinderath angeführten Erfordernisse nöthig: 1) Anzeige bei derRegierung 3 Monate vor Eröffnung, 2) Angabe des Ortes derAnstalt, 3) Vorlage des Programms, 4) das Staatsbürgerrecht,die Unbescholtenheit und wissenschaftliche Befähigung des Directors.— Von Ertheilung oder Verweigerung der Erlaubniß zur Er-richtung des Pädagogiums, „oder von irgend welchen Bedingungen"könne nicht die Rede sein. Von diesem Standpunkte aus wurdedas Ministerium ersucht, die Berechtigung der Commune Wienzur Errichtung des Pädagogiums anzuerkennen.
Der im Vorstehenden skizzirte Entwurf einer Eingabe andas Ministerium fand beinahe allseitige Zustimmung. Dennochknüpfte sich an denselben eine sehr lebhafte Debatte, welche durchdas Gemeinderathsmitglied G ätsch er hervorgerufen wurde.Dieser, ein Ordensgeistlicher, sprach sich nämlich dafür aus, daß dasPädagogium eine confessionelle und zwar katholische An-stalt werden, daß dieselbe „durchaus von der Religion durch-drungen, der ganze Unterricht von der Religion geweiht und ge-tragen werden müsse". Demgemäß beantragte er, es sei in derEingabe an das Ministerium die ausdrückliche Zusicherung aus-