Man hoffe daher, daß nunmehr auch die Sistirung der Errichtung des Pädagogiums ihr Ende erreicht haben werde. Der Gemeinde­rath wolle sich auf eine Kritik des Erlasses vorn 10. Nov. 1866 nicht einlassen, sondern nursein gutes Recht wahren". Auf Errichtung einer bloßen Lehrerbildungsanstalt könne er nicht ein­gehen, so lange nichtdie gesammte Volksschulgesetzgebung im Geiste echten Fortschrittes umgestaltet sei". Es könne sich nur um Errichtung einer solchen Anstalt handeln,irr welcher Lehrer, die bereits alle Bedingungen erfüllt haben, welche der Staat und die Kirche an sie stellen, und von welchen die Erlangung eines Lehramtszeugnisses für Hauptschulen abhängig ist, eine höhere rheoretische und praktische Ausbildung erlangen können." Dies sei aber eineneue Gattung von Bildungsanstalten", für welche nur die kaiserliche Verordnung vorn 27. Juni 1850 gelten könne. Und nach dieser seien nur die bereits früher vorn Ge­meinderath angeführten Erfordernisse nöthig: 1) Anzeige bei der Regierung 3 Monate vor Eröffnung, 2) Angabe des Ortes der Anstalt, 3) Vorlage des Programms, 4) das Staatsbürgerrecht, die Unbescholtenheit und wissenschaftliche Befähigung des Directors. Von Ertheilung oder Verweigerung der Erlaubniß zur Er­richtung des Pädagogiums,oder von irgend welchen Bedingungen" könne nicht die Rede sein. Von diesem Standpunkte aus wurde das Ministerium ersucht, die Berechtigung der Commune Wien zur Errichtung des Pädagogiums anzuerkennen.

Der im Vorstehenden skizzirte Entwurf einer Eingabe an das Ministerium fand beinahe allseitige Zustimmung. Dennoch knüpfte sich an denselben eine sehr lebhafte Debatte, welche durch das Gemeinderathsmitglied G ätsch er hervorgerufen wurde. Dieser, ein Ordensgeistlicher, sprach sich nämlich dafür aus, daß das Pädagogium eine confessionelle und zwar katholische An­stalt werden, daß dieselbedurchaus von der Religion durch­drungen, der ganze Unterricht von der Religion geweiht und ge­tragen werden müsse". Demgemäß beantragte er, es sei in der Eingabe an das Ministerium die ausdrückliche Zusicherung aus-