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' ßerer Sicherheit, im Statut (ß. 13) bezüglich der fraglichen Bestätigung noch den Zusatz: „Die Confession kann kein Grund der Ausschließung sein."
Das Ministerium ging hierauf ein und erklärte sich nun überhaupt unumwunden für das Project des Gemeinderathes. Der entscheidende Erlaß ist datirt vom 1. November 1867 und gezeichnet „Hye". Nachdem der Minister „im Namen der kaiserlichen Regierung die Genehmigung zur Errichtung des Pädagogiums ertheilt" hat, schließt er mit folgenden Worten: „Da hiermit die Angelegenheit des Wiener Pädagogiums endgiltig abgeschlossen und geregelt ist, so habe ich nur noch die angenehme Pflicht zu erfüllen, im Namen der obersten Leitung des Unter- richtswesens dem Gemeinderathe der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien für den durch die Errichtung des Pädagogiums neuerlich bethätigten Eifer zur Hebung des Volksschulwesens die wärmste Anerkennung mit der Zuversicht auszusprechen, daß dieses für die stetige Fortbildung der Volksschullehrer so wichtige Institut durch seine natürliche Rückwirkung auf den Unterricht der Schuljugend eine mächtige Förderung jenem segenbringenden Zwecke der Volkserziehung, Volksbildung und Volksveredelung bringen werde, welchem die Commune von Wien seit dem Beginne ihrer autonomen Organisation und Thätigkeit bereits so große Summen gewidmet hat, und für welchen dieselbe fort und fort ebenso energische als opferfreudige Anstrengungen entwickelt".
Diese Anerkennung war eine wolverdiente. Denn die gesummte Geschichte der Pädagogik kennt kein Beispiel, daß die Vertretung eines großen Gemeinwesens im Interesse eines Bildungszweckes ein so hohes Maß von Einsicht, Muth und Ausdauer an den Tag gelegt hätte, wie der Gemeinderath von Wien bei Errichtung des Pädagogiums. Welche Umstände schließlich eine so rasche Wendung des Kampfes zu Gunsten des Gemeinderathes herbeiführten, vermag ich nicht authentisch zu erweisen. Doch deuten alle Thatsachen darauf hin, daß die Entscheidung von höchster Stelle ausgegangen sei. Schon die oben dar-