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8 - 3 .

Zum Behufe der praktischen Ausbildung ist mit demPä­dagogium" eine Uebungsschule verbunden.

8 - 4 .

AlsZöglinge" werden Jene angesehen, welche an der theoretischen und praktischen Ausbildung theilnehmen. Die Zahl derselben wird, da die Theilnahme an der Uebungsschule nur eine beschränkte sein kann, alljährlich von der Aufsichts-Commission bestimmt.

8 - 5 .

Die übrigen Theilnehmer der theoretischen Ausbildung heißen Curshörer" und können entweder an dem gesammten theoretischen Unterrichte oder an einer Gruppe desselben oder an dem Unter­richte in einzelnen Gegenständen theilnehmen.

8 - 6 .

Das Verzeichniß derZöglinge" undCurshörer", nebst Angabe des Frequentationsplanes der letzteren, ist spätestens drei Wochen nach Beginn des Lehrcurses der Aufsichts-Commission zur Genehmigung zu unterbreiten.Zöglinge", deren Vorbildung sich im Verlaufe von drei Monaten als zu gering erweist, können auf Antrag des Lehrkörpers von der Anstalt entfernt werden.

Zweiter Abfclinilt.

Die Zöglinge und Curshörer.

8 -

Die Aufnahme der Zöglinge und Curshörer geschieht durch den Director am Anfange des Schuljahres und setzt mindestens das Reife-Zeugniß einer Lehrerbildungs-Anstalt voraus.

8 - 8 .

An den Schulen der Wiener-Commune wirkende Lehrer, welche die Aufnahme beanspruchen, haben weder eine Aufnahms- gebühr, noch ein Schulgeld, noch irgend eine andere Abgabe zu