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entrichten. Auch können Zöglinge, für welche der Besuch der Anstalt mit unerschwinglichen Opfern verknüpft wäre, um eine finanzielle Unterstützung bei dem Gemeinderathe einkommen. Der Gemeinderath wird derartige Gesuche der Aufsichts-Commission zuweisen und über deren Vorschlag erledigen. Die vollständige Befreiung der Zöglinge vom Schuldienste ist unzulässig.

8- 9.

An den Schulen der Wiener-Commune nicht in Verwendung stehende Candidaten können in dasPädagogium" nur unter der Bedingung eintreten, daß sie entweder ein Schulgeld vierteljährlich vorausbezahlen, oder aber sich durch schriftlichen Revers verpflichten, nach absolvirtem Cursus durch sechs Jahre sich dem kommunalen Schuldienste zu widmen, im Falle der Nichterfüllung dieser Ver­pflichtung aber einen der Summe des Schulgeldes, welche sie ohne Ausstellung des Reverses zu leisten gehabt haben würden, gleich­kommenden Betrag nachträglich zu bezahlen. Das Schulgeld be­trägt für Zöglinge 50 Gulden, für Hörer des gesummten theo­retischen Curses 30 Gulden, für die Theilnehmer am Unterrichte in den einzelnen Gegenständen 20 Gulden. Wer ungeachtet der vorausgegangenen Mahnung zwei Monate über den Termin mit seinem Schulgelde im Rückstände bleibt, ist von der Anstalt aus­geschlossen.

8 - 10 .

Ein jeder Zögling und Curshörer macht sich mit seinem Eintrete in die Anstalt anheischig, die Unterrichtsstunden Pünktlich zu besuchen, an den Uebungen fleißig theilzunehmen, den Wünschen der Lehrer willig nachzukommen, überhaupt den für die Zöglinge und Curshörer bestehenden oder sonst an ihn ergehenden Weisungen und Vorschriften sich zu unterziehen.

8 - 11 -

Den Grundsätzen der Disciplin Zuwiderhandelnde können dem Disciplinarverfahren unterzogen werden.