Einzelstück 
Broschüre über "Das Lehrer Pädagogium der Stadt Wien"
Entstehung
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entrichten. Auch können Zöglinge, für welche der Besuch derAnstalt mit unerschwinglichen Opfern verknüpft wäre, um einefinanzielle Unterstützung bei dem Gemeinderathe einkommen. DerGemeinderath wird derartige Gesuche der Aufsichts-Commissionzuweisen und über deren Vorschlag erledigen. Die vollständigeBefreiung der Zöglinge vom Schuldienste ist unzulässig.

8- 9.

An den Schulen der Wiener-Commune nicht in Verwendungstehende Candidaten können in dasPädagogium" nur unter derBedingung eintreten, daß sie entweder ein Schulgeld vierteljährlichvorausbezahlen, oder aber sich durch schriftlichen Revers verpflichten,nach absolvirtem Cursus durch sechs Jahre sich dem kommunalenSchuldienste zu widmen, im Falle der Nichterfüllung dieser Ver-pflichtung aber einen der Summe des Schulgeldes, welche sie ohneAusstellung des Reverses zu leisten gehabt haben würden, gleich-kommenden Betrag nachträglich zu bezahlen. Das Schulgeld be-trägt für Zöglinge 50 Gulden, für Hörer des gesummten theo-retischen Curses 30 Gulden, für die Theilnehmer am Unterrichtein den einzelnen Gegenständen 20 Gulden. Wer ungeachtet dervorausgegangenen Mahnung zwei Monate über den Termin mitseinem Schulgelde im Rückstände bleibt, ist von der Anstalt aus-geschlossen.

8 - 10 .

Ein jeder Zögling und Curshörer macht sich mit seinemEintrete in die Anstalt anheischig, die Unterrichtsstunden Pünktlichzu besuchen, an den Uebungen fleißig theilzunehmen, den Wünschender Lehrer willig nachzukommen, überhaupt den für die Zöglingeund Curshörer bestehenden oder sonst an ihn ergehenden Weisungenund Vorschriften sich zu unterziehen.

8 - 11 -

Den Grundsätzen der Disciplin Zuwiderhandelnde könnendem Disciplinarverfahren unterzogen werden.