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Die Disciplinarstrafen sind:

1. Zurechtweisung durch den Lehrer,

2. Verweis durch den Director,

3. Verweis vor der Lehrerconferenz,

4. Verweis durch die Aufsichts-Commission,

5. Androhung der Ausweisung,

6. Wirkliche Ausweisung.

Die Anwendung der Disciplinarmittel sull 46 erfolgt über Antrag des Lehrkörpers von Seite der Aufsichts-Commission. Doch kann der Director Zöglinge oder Curshörer bei schweren Vergehen provisorisch von dem Unterrichte ausschließen.

8 - 12 .

Wer durch vierzehn Tage ohne genügende Entschuldigung von dem Unterrichte hinwegbleibt, ist als ausgetreten zu betrachten.

Dritter- Abschnitt.

Die Lehrer.

8- 13.

Jede Lehrerstelle wird vom Gemeinderathe nach Ausschreibung eines Concurses auf Grund eines Vorschlages des Directors über Antrag der Aufsichts-Commission besetzt. Als Lehrer amPäda­gogium" sind nur solche Männer zulässig, die ihre volle Befähigung, den betreffenden Gegenstand in einer für die Fortbildung von Lehrern geeigneten Weise vorzutragen, dargethan haben. Jede Ernennung eines Lehrers wird vor der Ausstellung des Decretes dem niederösterreichischen Landesschulrathe zur Bestätigung vor­gelegt, welche nur wegen Mangels der gesetzlichen Erfordernisse verweigert werden darf. Die Confession kann kein Grund der Ausschließung sein.

8- 14.

Ohne Erlaubniß des Directors darf keine Unterrichtsstunde eingestellt werden. In Verhinderungsfällen hat jeder Lehrer recht­zeitig dem Director Anzeige zu machen. Ein achttägiger Urlaub