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kann von dem Director, ein längerer nur von der AufsichtsCommission ertheilt werden. Für die Stellvertretung hat der Lehrer im Einverständnisse mit dem Director zu sorgen, bei längerer Verhinderung wird die nöthige Verfügung von der Auf- sichts-Commission getroffen.
8 - 15 .
Jeder Lehrer hat über den jeweiligen Bestand der ihm zur Verfügung gestellten Lehrmittel, Karten, Bücher, Zeichnungen, Apparate, Instrumente rc. ein von dem Director anzufertigendes Verzeichniß zu führen und ist für dieselben verantwortlich. Für die nicht in der Verwahrung der einzelnen Lehrer befindlichen Bücher oder sonstigen Lehrmittel hastet der Director.
8 - 16 .
Jeder Lehrer hat die Pflicht, seinen Unterricht genau nach dem festgestellten Lehrplane und im Anschlüsse an die eingeführten Lehrbücher zu ertheilen. Die für den Unterricht erforderlichen Correcturen und Vorbereitungen sind außer den Lehrstunden vorzunehmen.
8 - 17 .
Sämmtliche Lehrer haben den Director in der Aufrechthaltung der Disciplin, sowre in allen übrigen Richtungen seines Amtes kräftigst zu unterstützen; namentlich werden sie alle drei Monate über das Verhalten und die Fortschritte jedes Zöglings ihre motivirte Meinung abgeben.
8 - 18 .
Die Conferenzen des Lehrkörpers finden am Ende eines jeden Monats statt, außerdem so oft es der Director oder die Majorität des Lehrkörpers für nöthig erachtet. Jeder am „Pädagogium" angestellte Lehrer soll den Conferenzen regelmäßig beiwohnen; Abwesende sind unter Angabe, ob entschuldigt oder nicht, im Protokolle anzumerken.