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8 - 19 .
Vor die Conferenz gehören alle wichtigen Angelegenheiten:Verständigung über die Einrichtung des Unterrichtes, Verbesserungdesselben, Besprechung des Lehrplanes, mündliche und schriftlicheCensuren, Anwendung des Z. 11, Z. 3—6, Entlassung von Zög-lingen, allgemeine Fortentwicklung der Anstalt, Gutachten für dieAufsichts-Commission u. s. w.
8 - 20 .
Kein Lehrer kann eigenmächtig und vor Ablauf eines Se-mesters von der Anstalt ausscheiden. Will er es am Schlüsseeines Semesters thun, so muß er drei Monate vorher bei demGemeinderathe um seine Enthebung einschreiten. Der Gemeinde-rath kann seinerseits keinem Lehrer anders, als mit Ende einesHalbjahres, und später, als drei Monate vor Ablauf desselben,kündigen.
Vierter Abfclnntt.
Der Director.
8 - 21 .
Der Director wird über Antrag der Aufsichts-Commissionvom Gemeinderath gewählt. Als Director kann nur ein Fach-mann, der schon durch längere Zeit mit Erfolg an einer ähnlichenAnstalt gewirkt hat, berufen werden. Die Wahl des Directorswird, sowie die der Lehrer, dem Landesschulrathe zur Bestätigungangezeigt, und gelten für dieselbe die im ß. 13 enthaltenen Be-stimmungen.
8 - 22 .
Der Director hat die unmittelbare Leitung und Beaufsich-tigung des „Pädagogiums"; er vertritt es nach Außen und übtsein Amt nach den Normen des Statuts entweder allein oder inVerbindung mit dem Lehrkörper aus.