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8 - 19 .

Vor die Conferenz gehören alle wichtigen Angelegenheiten: Verständigung über die Einrichtung des Unterrichtes, Verbesserung desselben, Besprechung des Lehrplanes, mündliche und schriftliche Censuren, Anwendung des Z. 11, Z. 36, Entlassung von Zög­lingen, allgemeine Fortentwicklung der Anstalt, Gutachten für die Aufsichts-Commission u. s. w.

8 - 20 .

Kein Lehrer kann eigenmächtig und vor Ablauf eines Se­mesters von der Anstalt ausscheiden. Will er es am Schlüsse eines Semesters thun, so muß er drei Monate vorher bei dem Gemeinderathe um seine Enthebung einschreiten. Der Gemeinde­rath kann seinerseits keinem Lehrer anders, als mit Ende eines Halbjahres, und später, als drei Monate vor Ablauf desselben, kündigen.

Vierter Abfclnntt.

Der Director.

8 - 21 .

Der Director wird über Antrag der Aufsichts-Commission vom Gemeinderath gewählt. Als Director kann nur ein Fach­mann, der schon durch längere Zeit mit Erfolg an einer ähnlichen Anstalt gewirkt hat, berufen werden. Die Wahl des Directors wird, sowie die der Lehrer, dem Landesschulrathe zur Bestätigung angezeigt, und gelten für dieselbe die im ß. 13 enthaltenen Be­stimmungen.

8 - 22 .

Der Director hat die unmittelbare Leitung und Beaufsich­tigung desPädagogiums"; er vertritt es nach Außen und übt sein Amt nach den Normen des Statuts entweder allein oder in Verbindung mit dem Lehrkörper aus.