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§. 23 .
Für sich allein hat der Director:
a) den Vorsitz in der Lehrerconferenz;
d) die Aufnahme der Zöglinge und Curshörer;
e) Theilnahme mit berathender Stimme an den Verhandlungen der Aufsichts-Commission, soweit sie nicht ihn selbst betreffen;
cU Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen der Auf- sichts-Commission und dem Lehrpersonale;
os Bewilligung von Urlaubsgesuchen an Lehrer und Zöglinge auf nicht länger als acht Tage;
t') Entwurf des Stundenplans und provisorische, durch die Aufsichts-Commission zu bestätigende Einführung desselben;
§) Sorge für die Handhabung der Disciplin und Schulordnung in ihrem ganzen Umfange;
d) regelmäßige Unterrichtsbesuche im Pädagogium und in der mit demselben verbundenen Uebungsschule;
1) Ordnung der praktischen Uebungen im „Pädagogium" und der Betheiligung an denselben seitens der Zöglinge;
kb Gutachten bei der Wahl der Lehrer des Pädagogiums und der Uebungsschule;
1) Ueberwachnng des ganzen Ganges der Anstalt, des Unterrichts der Lehrer, der Befolgung des Lehrplanes, des Gebrauches der eingeführten Lehrmittel, der Einhaltung des Stundenplanes;
m) allgemeine Verantwortlichkeit für die Ausführung aller die Anstalt betreffenden Vorschriften, so weit sie nicht der Aufsichts-Commission obliegt;
n) Jahresbericht über sämmtliche Verhältnisse der Anstalt mit besonderer Bezugnahme auf den Erfolg des Unterrichts, das Verhalten der Zöglinge, die Pflichterfüllung der Lehrer, die eigenen Visitationen und Schulbesuche, zu Handen der Aufsichts-Commission.