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§. 23 .
Für sich allein hat der Director:
a) den Vorsitz in der Lehrerconferenz;
d) die Aufnahme der Zöglinge und Curshörer;
e) Theilnahme mit berathender Stimme an den Verhand-lungen der Aufsichts-Commission, soweit sie nicht ihnselbst betreffen;
cU Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen der Auf-sichts-Commission und dem Lehrpersonale;
os Bewilligung von Urlaubsgesuchen an Lehrer und Zög-linge auf nicht länger als acht Tage;
t') Entwurf des Stundenplans und provisorische, durchdie Aufsichts-Commission zu bestätigende Einführungdesselben;
§) Sorge für die Handhabung der Disciplin und Schul-ordnung in ihrem ganzen Umfange;
d) regelmäßige Unterrichtsbesuche im Pädagogium undin der mit demselben verbundenen Uebungsschule;
1) Ordnung der praktischen Uebungen im „Pädagogium"und der Betheiligung an denselben seitens der Zöglinge;
kb Gutachten bei der Wahl der Lehrer des Pädagogiumsund der Uebungsschule;
1) Ueberwachnng des ganzen Ganges der Anstalt, desUnterrichts der Lehrer, der Befolgung des Lehrplanes,des Gebrauches der eingeführten Lehrmittel, der Ein-haltung des Stundenplanes;
m) allgemeine Verantwortlichkeit für die Ausführung allerdie Anstalt betreffenden Vorschriften, so weit sie nichtder Aufsichts-Commission obliegt;
n) Jahresbericht über sämmtliche Verhältnisse der An-stalt mit besonderer Bezugnahme auf den Erfolg desUnterrichts, das Verhalten der Zöglinge, die Pflicht-erfüllung der Lehrer, die eigenen Visitationen undSchulbesuche, zu Handen der Aufsichts-Commission.