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§. 23 .

Für sich allein hat der Director:

a) den Vorsitz in der Lehrerconferenz;

d) die Aufnahme der Zöglinge und Curshörer;

e) Theilnahme mit berathender Stimme an den Verhand­lungen der Aufsichts-Commission, soweit sie nicht ihn selbst betreffen;

cU Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen der Auf- sichts-Commission und dem Lehrpersonale;

os Bewilligung von Urlaubsgesuchen an Lehrer und Zög­linge auf nicht länger als acht Tage;

t') Entwurf des Stundenplans und provisorische, durch die Aufsichts-Commission zu bestätigende Einführung desselben;

§) Sorge für die Handhabung der Disciplin und Schul­ordnung in ihrem ganzen Umfange;

d) regelmäßige Unterrichtsbesuche im Pädagogium und in der mit demselben verbundenen Uebungsschule;

1) Ordnung der praktischen Uebungen imPädagogium" und der Betheiligung an denselben seitens der Zöglinge;

kb Gutachten bei der Wahl der Lehrer des Pädagogiums und der Uebungsschule;

1) Ueberwachnng des ganzen Ganges der Anstalt, des Unterrichts der Lehrer, der Befolgung des Lehrplanes, des Gebrauches der eingeführten Lehrmittel, der Ein­haltung des Stundenplanes;

m) allgemeine Verantwortlichkeit für die Ausführung aller die Anstalt betreffenden Vorschriften, so weit sie nicht der Aufsichts-Commission obliegt;

n) Jahresbericht über sämmtliche Verhältnisse der An­stalt mit besonderer Bezugnahme auf den Erfolg des Unterrichts, das Verhalten der Zöglinge, die Pflicht­erfüllung der Lehrer, die eigenen Visitationen und Schulbesuche, zu Handen der Aufsichts-Commission.