29
8- 24.
Gemeinsam mit dem Lehrkörper stehen dem Director allevor die Lehrerconferenz gehörigen Gegenstände (§. 19) zu; er sollin dieser insbesondere auf die allseitige Beachtung und Durch-führung der allgemeinen Grundsätze des Unterrichtes (§. 33)hinwirken.
8- 25.
Wenn nicht ein besonderes Übereinkommen etwas Anderesbestimmt, können Director und Gemeinderath sich gegenseitig nurfür den Ablauf eines Semesters und nicht später als drei Monatevor dessen Ende kündigen.
Fünfer Abjsrknitt.
Die An fsichts-Com Mission.
8- 26.
Zur Aufsicht über das „Pädagogium" ernennt der Gemeinde-rath eine Commission von sieben Mitgliedern, welche ihren Ob-mann, Obmann-Stellvertreter und Schriftführer aus ihrer Mittewählt.
8- 27.
Der Director hat das Recht, allen Verhandlungen der Com-mission, die nicht ihn selbst betreffen, mit berathender Stimmebeizuwohnen. Ebenso können die anderen Lehrer des Pädagogiums,wenn die Commission es für nöthig erachtet, einer Berathung bei-gezogen werden.
8- 28.
Die Commission soll sich regelmäßig einmal im Monate, sowie am Schlüsse des Schuljahres, außerdem, so oft es das Be-dürfniß erfordert, versammeln. Sie ist bei Anwesenheit von vierMitgliedern beschlußfähig.
8- 29.
Der Commission liegt, außer dem ihr in den Ztz. 4, 6, 8,11, 13, 14, 33 bis 40 und 46 vorbehaltenen Wirkungskreise,ferner ob: