29

8- 24.

Gemeinsam mit dem Lehrkörper stehen dem Director alle vor die Lehrerconferenz gehörigen Gegenstände (§. 19) zu; er soll in dieser insbesondere auf die allseitige Beachtung und Durch­führung der allgemeinen Grundsätze des Unterrichtes (§. 33) hinwirken.

8- 25.

Wenn nicht ein besonderes Übereinkommen etwas Anderes bestimmt, können Director und Gemeinderath sich gegenseitig nur für den Ablauf eines Semesters und nicht später als drei Monate vor dessen Ende kündigen.

Fünfer Abjsrknitt.

Die An fsichts-Com Mission.

8- 26.

Zur Aufsicht über dasPädagogium" ernennt der Gemeinde­rath eine Commission von sieben Mitgliedern, welche ihren Ob- mann, Obmann-Stellvertreter und Schriftführer aus ihrer Mitte wählt.

8- 27.

Der Director hat das Recht, allen Verhandlungen der Com­mission, die nicht ihn selbst betreffen, mit berathender Stimme beizuwohnen. Ebenso können die anderen Lehrer des Pädagogiums, wenn die Commission es für nöthig erachtet, einer Berathung bei­gezogen werden.

8- 28.

Die Commission soll sich regelmäßig einmal im Monate, so wie am Schlüsse des Schuljahres, außerdem, so oft es das Be­dürfniß erfordert, versammeln. Sie ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlußfähig.

8- 29.

Der Commission liegt, außer dem ihr in den Ztz. 4, 6, 8, 11, 13, 14, 33 bis 40 und 46 vorbehaltenen Wirkungskreise, ferner ob: