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n) Ueberwachung der geruen Vollziehung aller auf die Anstalt sich bezeihenden Normen; b) Aufsicht über die Pflichterfüllung des Directors und der Lehrer, Erhaltung der Eintracht zwischen ihnen; e) Vertheilung der innerhalb des bewilligten Präliminars für die einzelnen Wanderungen entfallenden Auslagen; ä) Urlaubsertheilung an den Director und Vorkehrungen in Krankheitsfällen desselben; e) Aufnahme des Inventars über das Gesammteigenthum der Anstalt am Schlüsse eines jeden Schuljahres; k) Jahresbericht über den Zustand der Anstalt unter Beilage des Directorialberichtes;
T) Erstattung der Jahresrechnung über sämmtliche Einnahmen und Auslagen der Anstalt, nebst Voranschlag für das folgende Jahr;
ü) Sorge für das allgemeine Gedeihen der Anstalt, den Fortschritt und die Entwicklung derselben.
Die Aufsichts-Commission wird auf ein Jahr gewählt.
eeliöter Abssclunlt.
Der Unterricht.
8- 31.
Das Schuljahr währt zehn Monate.
L. 32.
Der Lehrgang des „Pädagogiums" umfaßt drei Classen oder Jahrescurse, in denen zunächst folgende Gegenstände gelehrt werden:
Deutsche Sprache und Literatur,
Mathematik (Rechnen und Geometrie),
Naturgeschichte (Zoologie, Botanik und Mineralogie),
Physik und Chemie,