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n) Ueberwachung der geruen Vollziehung aller auf dieAnstalt sich bezeihenden Normen;b) Aufsicht über die Pflichterfüllung des Directors undder Lehrer, Erhaltung der Eintracht zwischen ihnen;e) Vertheilung der innerhalb des bewilligten Präliminarsfür die einzelnen Wanderungen entfallenden Auslagen;ä) Urlaubsertheilung an den Director und Vorkehrungenin Krankheitsfällen desselben;e) Aufnahme des Inventars über das Gesammteigenthumder Anstalt am Schlüsse eines jeden Schuljahres;k) Jahresbericht über den Zustand der Anstalt unter Bei-lage des Directorialberichtes;
T) Erstattung der Jahresrechnung über sämmtliche Ein-nahmen und Auslagen der Anstalt, nebst Voranschlagfür das folgende Jahr;
ü) Sorge für das allgemeine Gedeihen der Anstalt, denFortschritt und die Entwicklung derselben.
Die Aufsichts-Commission wird auf ein Jahr gewählt.
eeliöter Abssclunlt.
Der Unterricht.
8- 31.
Das Schuljahr währt zehn Monate.
L. 32.
Der Lehrgang des „Pädagogiums" umfaßt drei Classenoder Jahrescurse, in denen zunächst folgende Gegenstände gelehrtwerden:
Deutsche Sprache und Literatur,
Mathematik (Rechnen und Geometrie),
Naturgeschichte (Zoologie, Botanik und Mineralogie),
Physik und Chemie,