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n) Ueberwachung der geruen Vollziehung aller auf die Anstalt sich bezeihenden Normen; b) Aufsicht über die Pflichterfüllung des Directors und der Lehrer, Erhaltung der Eintracht zwischen ihnen; e) Vertheilung der innerhalb des bewilligten Präliminars für die einzelnen Wanderungen entfallenden Auslagen; ä) Urlaubsertheilung an den Director und Vorkehrungen in Krankheitsfällen desselben; e) Aufnahme des Inventars über das Gesammteigenthum der Anstalt am Schlüsse eines jeden Schuljahres; k) Jahresbericht über den Zustand der Anstalt unter Bei­lage des Directorialberichtes;

T) Erstattung der Jahresrechnung über sämmtliche Ein­nahmen und Auslagen der Anstalt, nebst Voranschlag für das folgende Jahr;

ü) Sorge für das allgemeine Gedeihen der Anstalt, den Fortschritt und die Entwicklung derselben.

Die Aufsichts-Commission wird auf ein Jahr gewählt.

eeliöter Abssclunlt.

Der Unterricht.

8- 31.

Das Schuljahr währt zehn Monate.

L. 32.

Der Lehrgang desPädagogiums" umfaßt drei Classen oder Jahrescurse, in denen zunächst folgende Gegenstände gelehrt werden:

Deutsche Sprache und Literatur,

Mathematik (Rechnen und Geometrie),

Naturgeschichte (Zoologie, Botanik und Mineralogie),

Physik und Chemie,