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Welt- und Heimatskunde,

Geschichte,

Anthropologie,

Geschichte der Pädagogik,

Methodik,

Zeichnen und Formenarbeiten,

endlich, insoferne es die Zeit gestattet, lateinische und fran­zösische Sprache, Gesang und Turnen.

8- 33.

Den Lehrplan, welcher den Inhalt und den Umfang, sowie die Grundsätze des Unterrichtes für jeden einzelnen Gegenstand bestimmt, setzt der Director mit dem Lehrkörper und der Aufsichts­Commission, vorbehaltlich der Genehmigung des Gemeinderathes fest. Dabei gelten folgende allgemeine Grundsätze:

1. Der Unterricht imPädagogium" ist theils Wieder- holungs-, theils Ergänzungs-Unterricht, welcher zugleich den ge­gebenen Stoff nach neuen Gesichtspunkten verknüpft.

2. Zur Aneignung wird nicht Alles und Jedes, noch Vieles und Verschiedenes, sondern nur das Wichtigste und Elementare, dieses aber vollständig, gebracht.

3. Der Zweck der Wissensaneignung muß mit dem Zwecke der Unterrichts - Befähigung Hand in Hand gehen, so daß die Form jedes Vortrages imPädagogium" zugleich die Form ab­spiegelt, in welcher der Gegenstand in den Schulen zu lehren sein wird.

4. Sämmtliche Gegenstände müssen einheitlich, d. h. in methodischer Uebereinstimmung und innerem Zusammenhange, ge­lehrt werden.

5. Alles gedächtnißmüßige Aufnehmen des Vorgetragenen einerseits, sowie alles Octroyiren von Ansichten andererseits, soll strenge vermieden werden, vielmehr soll der ganze Unterricht dahin gehen, zur Selbstthätigkeit anzuregen, das freie Selbsturtheil zu ermöglichen und die eigene Fortbildung anzubahnen.