32

Der Lehrplan bedarf zu seiner Einführung der Genehmigung des Landesschulrathes.

8 - 34 .

Ueber die Einführung von Lehrbüchern und Lehrmitteln hat die Aufsichts-Commission auf Antrag des Lehrkörpers zu entschei­den. In den Fachen:, für welche Lehrbücher von der Aufsichts­Commission eingeführt sind, müssen dieselben dem Unterrichte zu Grunde gelegt werden. Doch darf jeder Lehrer Werke, deren Brauchbarkeit ihm bekannt ist, den Zöglingen zur Lecture an­empfehlen.

8- 35.

Der Stundenplan wird von dem Director verfaßt und von der Aufsichts-Commission bestätigt.

8- 36.

Während der letzten vier Wochen jedes Schuljahres wird mit den Zöglingen und Curshörern eine allgemeine Wiederholung in sämmtlichen Gegenständen vorgenommen. Dieselbe ist so ein­zurichten, daß sie einen klaren Einblick in die gesammte Jahres­leistung desPädagogiums" ermöglicht. Die Mitglieder der Aufsichts-Commission sind verpflichtet, der Wiederholung in allen Gegenständen, nach einem unter ihnen festgesetzten Modus, bei­zuwohnen.

8 37.

Die Leistungen der Zöglinge sind durch folgende Censuren zu bezeichnen:

1 -- sehr gut,

2 -- gut,

3 genügend,

4 ungenügend.

Wer ein erhaltenesungenügend" zu verbessern wünscht, oder wer bei der Wiederholung zu erscheinen verhindert wurde, kann bei dem Director um die Zulassung zu einer Nachprüfung an­suchen. Auch steht es jedem Zögling frei, sich außer der Wieder-