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Der Lehrplan bedarf zu seiner Einführung der Genehmigung des Landesschulrathes.
8 - 34 .
Ueber die Einführung von Lehrbüchern und Lehrmitteln hat die Aufsichts-Commission auf Antrag des Lehrkörpers zu entscheiden. In den Fachen:, für welche Lehrbücher von der AufsichtsCommission eingeführt sind, müssen dieselben dem Unterrichte zu Grunde gelegt werden. Doch darf jeder Lehrer Werke, deren Brauchbarkeit ihm bekannt ist, den Zöglingen zur Lecture anempfehlen.
8- 35.
Der Stundenplan wird von dem Director verfaßt und von der Aufsichts-Commission bestätigt.
8- 36.
Während der letzten vier Wochen jedes Schuljahres wird mit den Zöglingen und Curshörern eine allgemeine Wiederholung in sämmtlichen Gegenständen vorgenommen. Dieselbe ist so einzurichten, daß sie einen klaren Einblick in die gesammte Jahresleistung des „Pädagogiums" ermöglicht. Die Mitglieder der Aufsichts-Commission sind verpflichtet, der Wiederholung in allen Gegenständen, nach einem unter ihnen festgesetzten Modus, beizuwohnen.
8 37.
Die Leistungen der Zöglinge sind durch folgende Censuren zu bezeichnen:
1 -- sehr gut,
2 -- gut,
3 — genügend,
4 — ungenügend.
Wer ein erhaltenes „ungenügend" zu verbessern wünscht, oder wer bei der Wiederholung zu erscheinen verhindert wurde, kann bei dem Director um die Zulassung zu einer Nachprüfung ansuchen. Auch steht es jedem Zögling frei, sich außer der Wieder-