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Der Lehrplan bedarf zu seiner Einführung der Genehmigungdes Landesschulrathes.
8 - 34 .
Ueber die Einführung von Lehrbüchern und Lehrmitteln hatdie Aufsichts-Commission auf Antrag des Lehrkörpers zu entschei-den. In den Fachen:, für welche Lehrbücher von der Aufsichts-Commission eingeführt sind, müssen dieselben dem Unterrichte zuGrunde gelegt werden. Doch darf jeder Lehrer Werke, derenBrauchbarkeit ihm bekannt ist, den Zöglingen zur Lecture an-empfehlen.
8- 35.
Der Stundenplan wird von dem Director verfaßt und vonder Aufsichts-Commission bestätigt.
8- 36.
Während der letzten vier Wochen jedes Schuljahres wirdmit den Zöglingen und Curshörern eine allgemeine Wiederholungin sämmtlichen Gegenständen vorgenommen. Dieselbe ist so ein-zurichten, daß sie einen klaren Einblick in die gesammte Jahres-leistung des „Pädagogiums" ermöglicht. Die Mitglieder derAufsichts-Commission sind verpflichtet, der Wiederholung in allenGegenständen, nach einem unter ihnen festgesetzten Modus, bei-zuwohnen.
8 37.
Die Leistungen der Zöglinge sind durch folgende Censurenzu bezeichnen:
1 -- sehr gut,
2 -- gut,
3 — genügend,
4 — ungenügend.
Wer ein erhaltenes „ungenügend" zu verbessern wünscht, oderwer bei der Wiederholung zu erscheinen verhindert wurde, kannbei dem Director um die Zulassung zu einer Nachprüfung an-suchen. Auch steht es jedem Zögling frei, sich außer der Wieder-