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holung noch einer besonderen Jahresprüfung zu unterziehen. So- wol bei dieser, als bei der Nachprüfung muß die Aufsichts­Commission durch wenigstens zwei ihrer Mitglieder vertreten sein.

8 - 38 .

Jeder Zögling hat das Recht, über seinen Besuch und sein Benehmen, und wenn er der Wiederholung beigewohnt oder eine Prüfung abgelegt hat, auch über seine Befähigung und Leistung ein Zeugniß zu verlangen. Die Zeugnisse sind von dem Director und den betreffenden Lehrern unterzeichnet, vor ihrer Ausfolgung der Aufsichts-Commission vorzulegen.

8 - 39 .

Nach beendigter Wiederholung tritt die Aufsichts-Commission mit dem Lehrkörper zu einer Schlußsitzung zusammen, in welcher, nachdem sämmtliche Tabellen vorgelegt, die Referate der einzelnen Lehrer angehört und die Anträge des Directors gestellt wurden, mit Stimmenmehrheit aller Anwesenden über die Vorrückung der Zöglinge in höhere Classen beschlossen wird.

8 - 40 .

Zöglinge, welche den dreijährigen Cursus mit Erfolg absol- virt haben, können sich einer alle Gegenstände, die imPädagogium" gelehrt werden, umfassenden theoretischen und praktischen Schluß­prüfung unterziehen, welche in Gegenwart der Aufsichts-Commission und des Lehrkörpers abzulegen sein wird. Der geprüfte Candidat erhält ein seine gesammte Leistungsfähigkeit charakterisirendes Ab­gangszeugniß. ,

Mebenler AbMuiilt.

Tie U e b n n g s s ch n l e.

8 - 41 .

Tie Uebungsschule desPädagogiums" wird als achtclassige Doppel-Bürgerschule (für Knaben und für Mädchen) eingerichtet.

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