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8- 42.

Der vom Ministerium für Cultus und Unterricht mit Er­laß vorn 6. Juni 1871, Z. 3722 genehmigte Lehrplan der Uebungsschule kann nur im Sinne einer allmäligen Annäherung an den allgemein bestehenden Lehrplan für die Bürgerschulen ab­geändert werden.

8- 43.

Die Zahl der in jede Classe der Uebungsschule aufzuneh­menden Schüler (Schülerinnen) wird auf 40 festgesetzt. Ein Schulsprengel kann der Uebungsschule nicht zugewiesen werden.

8- 44.

Die unmittelbare Leitung der Uebungsschule wird von einem oder zwei Directoren geführt.

8- 45.

Die Uebungsschule untersteht als öffentliche Schule dem Orts- und Bezirksschulrathe in allen durch das Landesgesetz vom 12. October 1870 über die Schulaufsicht festgestellten Be­ziehungen.

8- 46.

Der Director desPädagogiums" hat auf die Uebungs­schule nur Einfluß zu nehmen:

u) durch Erstattung eines Gutachtens bei Besetzung der Stellen des Dire'ctors und der Lehrer an derselben;

b) durch Beaufsichtigung der Einhaltung des speciellen Lehrplanes und zu diesem Ende vorgenommene Unter­richtsbesuche ;

e) durch Festsetzung der Stunden und Unterrichtsgegen­stände für die Vornahme der praktischen Uebungen der Pädagogiumszöglinge im Einvernehmen mit dem Director (den Directoren) der Uebungsschule.