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8- 42.
Der vom Ministerium für Cultus und Unterricht mit Erlaß vorn 6. Juni 1871, Z. 3722 genehmigte Lehrplan der Uebungsschule kann nur im Sinne einer allmäligen Annäherung an den allgemein bestehenden Lehrplan für die Bürgerschulen abgeändert werden.
8- 43.
Die Zahl der in jede Classe der Uebungsschule aufzunehmenden Schüler (Schülerinnen) wird auf 40 festgesetzt. Ein Schulsprengel kann der Uebungsschule nicht zugewiesen werden.
8- 44.
Die unmittelbare Leitung der Uebungsschule wird von einem oder zwei Directoren geführt.
8- 45.
Die Uebungsschule untersteht als öffentliche Schule dem Orts- und Bezirksschulrathe in allen durch das Landesgesetz vom 12. October 1870 über die Schulaufsicht festgestellten Beziehungen.
8- 46.
Der Director des „Pädagogiums" hat auf die Uebungsschule nur Einfluß zu nehmen:
u) durch Erstattung eines Gutachtens bei Besetzung der Stellen des Dire'ctors und der Lehrer an derselben;
b) durch Beaufsichtigung der Einhaltung des speciellen Lehrplanes und zu diesem Ende vorgenommene Unterrichtsbesuche ;
e) durch Festsetzung der Stunden und Unterrichtsgegenstände für die Vornahme der praktischen Uebungen der Pädagogiumszöglinge im Einvernehmen mit dem Director (den Directoren) der Uebungsschule.