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8- 42.
Der vom Ministerium für Cultus und Unterricht mit Er-laß vorn 6. Juni 1871, Z. 3722 genehmigte Lehrplan derUebungsschule kann nur im Sinne einer allmäligen Annäherungan den allgemein bestehenden Lehrplan für die Bürgerschulen ab-geändert werden.
8- 43.
Die Zahl der in jede Classe der Uebungsschule aufzuneh-menden Schüler (Schülerinnen) wird auf 40 festgesetzt. EinSchulsprengel kann der Uebungsschule nicht zugewiesen werden.
8- 44.
Die unmittelbare Leitung der Uebungsschule wird von einemoder zwei Directoren geführt.
8- 45.
Die Uebungsschule untersteht als öffentliche Schule demOrts- und Bezirksschulrathe in allen durch das Landesgesetz vom12. October 1870 über die Schulaufsicht festgestellten Be-ziehungen.
8- 46.
Der Director des „Pädagogiums" hat auf die Uebungs-schule nur Einfluß zu nehmen:
u) durch Erstattung eines Gutachtens bei Besetzung derStellen des Dire'ctors und der Lehrer an derselben;
b) durch Beaufsichtigung der Einhaltung des speciellenLehrplanes und zu diesem Ende vorgenommene Unter-richtsbesuche ;
e) durch Festsetzung der Stunden und Unterrichtsgegen-stände für die Vornahme der praktischen Uebungender Pädagogiumszöglinge im Einvernehmen mit demDirector (den Directoren) der Uebungsschule.