Verfügungen in der Uebungsschule zu treffen, steht dem Director desPädagogiums" nicht zu; erscheinen ihm solche wünschenswert!), so hat er die Vermittlung der Aufsichts­Commission in Anspruch zu nehmen.

Allster AbsMmtt.

Die Oberaufsicht.

8 . 47 .

Die Oberaufsicht über dasPädagogium" wird von dem Landesschulrathe und dem Minister für Cultus und Unterricht gehandhabt. Den Abgeordneten dieser Behörden steht es jederzeit frei, die Anstalt zu inspiciren und den Prüfungen an derselben beizuwohnen. Die Jahresberichte des Directors und der Aufsichts­Commission werden von dem Gemeinderathe im Wege des Landes- schulrathes dem Ministerium für Cultus und Unterricht vorgelegt.

Schlutzbestimmung.

>. 48 .

Aenderungen dieses Statutes unterliegen der Genehmigung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, welche von dem Gemeinderathe im Wege des Landesschulrathes eingeholt wird.