Einzelstück 
Broschüre über "Das Lehrer Pädagogium der Stadt Wien"
Entstehung
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Verfügungen in der Uebungsschule zu treffen, steht demDirector desPädagogiums" nicht zu; erscheinen ihm solchewünschenswert!), so hat er die Vermittlung der Aufsichts-Commission in Anspruch zu nehmen.

Allster AbsMmtt.

Die Oberaufsicht.

8 . 47 .

Die Oberaufsicht über dasPädagogium" wird von demLandesschulrathe und dem Minister für Cultus und Unterrichtgehandhabt. Den Abgeordneten dieser Behörden steht es jederzeitfrei, die Anstalt zu inspiciren und den Prüfungen an derselbenbeizuwohnen. Die Jahresberichte des Directors und der Aufsichts-Commission werden von dem Gemeinderathe im Wege des Landes-schulrathes dem Ministerium für Cultus und Unterricht vorgelegt.

Schlutzbestimmung.

>. 48 .

Aenderungen dieses Statutes unterliegen der Genehmigungdes Ministeriums für Cultus und Unterricht, welche von demGemeinderathe im Wege des Landesschulrathes eingeholt wird.