Einzelstück 
Broschüre über "Das Lehrer Pädagogium der Stadt Wien"
Entstehung
Einzelbild herunterladen

33

holung noch einer besonderen Jahresprüfung zu unterziehen. So-wol bei dieser, als bei der Nachprüfung muß die Aussichts-Commission durch wenigstens zwei ihrer Mitglieder vertreten sein.

8 - 38 .

Jeder Zögling hat das Recht, über seinen Besuch und seinBenehmen, und wenn er der Wiederholung beigewohnt oder einePrüfung abgelegt hat, auch über seine Befähigung und Leistungein Zeugniß zu verlangen. Die Zeugnisse sind von dem Directorund den betreffenden Lehrern unterzeichnet, vor ihrer Ausfolgnngder Aufsichts-Commission vorzulegen.

8 - 39 .

Nach beendigter Wiederholung tritt die Aufsichts-Commissionmit dem Lehrkörper zu einer Schlußsitzung zusammen, in welcher,nachdem sämmtliche Tabellen vorgelegt, die Referate der einzelnenLehrer angehört und die Anträge des Directors gestellt wurden,mit Stimmenmehrheit aller Anwesenden über die Vorrückung derZöglinge in höhere Classen beschlossen wird.

8 - 40 .

Zöglinge, welche den dreijährigen Cursus mit Erfolg absol-virt haben, können sich einer alle Gegenstände, die imPädagogium"gelehrt werden, umfassenden theoretischen und praktischen Schluß-prüfung unterziehen, welche in Gegenwart der Aufsichts-Commissionund des Lehrkörpers abzulegen sein wird. Der geprüfte Candidaterhält ein seine gesammte Leistungsfähigkeit charakterisirendes Ab-gangszeugniß. ,

Siebenter AbMufftt.

Tie U e b n n g s s ch u l e.

8 - 41 .

Tie Uebungsschule desPädagogiums" wird als achtclassigeDoppel-Bürgerschule (für Knaben und für Mädchen) eingerichtet.

3