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Der Gesetzvorschlag steht im Allgemeinen den Mitgliedern jeder der beiden Kammern zn.
Er kann jedoch auch von der executiven Gewalt ausgehen vermittelst der Vorlegungen von Vorschlägen in der Deputirtenkammer durch irgend einen Staatsminister.
Alle Vorschläge werden einer Commission vorgelegt, und nachdem sie von dieser zum Gesetz Vorschlag erhoben sind, in beiden Kammern discutirt und zur Abstimmung gebracht, wobei sie gerade angenommen, verändert, oder verworfen werden können.
Die Kammersitzungen sind öffentlich mit Ausnahme der Fälle, in welchen das Staatswohl ihre Heimlichkeit verlangt.
Die Entscheidungen werden durch absolute Majorität der gegenwärtigen Votanten gefasst.
Die Mitglieder beider Kammern sind unverletzlich wegen der in Ausübung ihrer Functionen ausgesprochenen Meinungen.
Kein Senator oder Deputierter kann während seiner Deputation durch irgend welche Obrigkeit verhaftet werden, ausgenommen in flagranti delicto w T egen eines Capitalverbrechens. Der Kaiser kann keinen Senator oder Deputirten ausserhalb des Reiches verwenden , noch irgend ein solcher Stellen versehen, die ihn verhindern, zur Zeit der ordentlichen oder ausserordentlichen Zusammenberufung zu erscheinen.
In unvorhergesehenen Fällen, wo die Staatssicherheit oder das Staatswohl in Frage kommt, und es nothwendig wird, dass ein Senator oder Deputirter ausser Landes gehe, steht es der Kammer zu, die nothige Erlaubniss
zu gben.
Im Falle der totalen Verweigerung einer der Kammern, auf Vorschlag der andern wird es verworfen.
Im Falle jedoch von Verbesserungen, Zusätzen, kann