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Das Kaiserreich Brasilien bei der Pariser Universal Ausstellung von 1867
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Der Gesetzvorschlag steht im Allgemeinen den Mit­gliedern jeder der beiden Kammern zn.

Er kann jedoch auch von der executiven Gewalt ausgehen vermittelst der Vorlegungen von Vorschlägen in der Deputirtenkammer durch irgend einen Staats­minister.

Alle Vorschläge werden einer Commission vorgelegt, und nachdem sie von dieser zum Gesetz Vorschlag er­hoben sind, in beiden Kammern discutirt und zur Ab­stimmung gebracht, wobei sie gerade angenommen, verändert, oder verworfen werden können.

Die Kammersitzungen sind öffentlich mit Ausnahme der Fälle, in welchen das Staatswohl ihre Heimlichkeit verlangt.

Die Entscheidungen werden durch absolute Majorität der gegenwärtigen Votanten gefasst.

Die Mitglieder beider Kammern sind unverletzlich wegen der in Ausübung ihrer Functionen ausgespro­chenen Meinungen.

Kein Senator oder Deputierter kann während seiner Deputation durch irgend welche Obrigkeit verhaftet wer­den, ausgenommen in flagranti delicto w T egen eines Capitalverbrechens. Der Kaiser kann keinen Senator oder Deputirten ausserhalb des Reiches verwenden , noch irgend ein solcher Stellen versehen, die ihn ver­hindern, zur Zeit der ordentlichen oder ausserordent­lichen Zusammenberufung zu erscheinen.

In unvorhergesehenen Fällen, wo die Staatssicherheit oder das Staatswohl in Frage kommt, und es nothwen­dig wird, dass ein Senator oder Deputirter ausser Landes gehe, steht es der Kammer zu, die nothige Erlaubniss

zu gben.

Im Falle der totalen Verweigerung einer der Kam­mern, auf Vorschlag der andern wird es verworfen.

Im Falle jedoch von Verbesserungen, Zusätzen, kann