Senatoren—durch ausserordentliche Zusammenberufung, Prorogation,Yertagung der General-Yersammlung’—durch Auflösung der Deputirtenkammer in Fällen, wo das Staatswohl es erheischt — und durch Bestätigung der Decrete und Beschlüsse der General-Versammlung, wodurch sie Gesetzeskraft erhalten.
In Bezug auf die executive Gewalt, durch freie Ernennung und Entlassung der Staatsminister.
In Bezug auf die gerichtliche Gewalt—durch Suspension der Magistrate,—durch Begnadigung oder Ermässi- gung der den Yerurtheilten zuerkannten Strafen—durch Amnestie Ertheilung.
Die Person des Kaisers ist unverletzlich und geheiligt, mithin keiner Verantwortlichkeit unterworfen.
Die executive Gewalt.
Der Kaiser ist der Chef der executiven Gewalt, die er durch seine Minister ausübt.
Seine hauptsächlichen Berechtigungen sind :
Zusammenberufung der neuen gewöhnlichen Generalversammlung.
Ernennnung der Bischöfe, Magistrate und andrer Civil, Militair oder politischer Beamten aller Categorien oder Arten, die durch allgemeines Gesetz geschaffen sind.
Kriegserklärung und Friedensbeschluss.
Leitung der politischen Unterhandlungen mit fremden Kationen, Abschluss offensiver und defensiver Bündnisse, von Subsidien und Handelsverträgen und Mittheilung derselben nach ihrem Abschluss an die General-Yersammlung, falls das Interesse und die Sicherheit des Staates diese erlauben.
Falls in Friedenszeiten abgeschlossene Verträge eine Grenzveränderung oder Abtretung eines Bezirkes des Reichs mit sich führen, oder von Besitzungen worauf dieses ein Recht hat, so werden dieselben nicht ohne vorgängig e Billigung der Generalversammlung ratificirt.