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Die Richter sind verantwortlich für Missbrauche der Gewalt nnd Pravaricationen, die sie in Ausübung ihre» Amtes begehen.
Jedermann hat das Recht sie vor der competenten Behörde wegen Bestechung, Erkaufung, Unterschleife oder Erpressung anzuklagen.
In Criminalprocessen sind von der Verweisung an alle Processverhandlungen öffentlich; ebenso wie die Audienzen der Richter und Sitzungen der Jury. In Civilpro- cessen und in auf Civilwege angestellten Penalklagen können die Parteien Schiedsrichter ernennen.
Die Ansprüche dieser werden ohne Recurs vollstreckt, wenn die Parteien dies festsetzen.
In seiner Gerichtsorganisation ist das Reich in Dis- tricte und Bezirke eingetheilt mit Municipal, Waisen-, und Rechts-Richtern.
Es giebt vier Gerichte mit der Benennung Obergerichte, welche verschiedene Provinzen als Bezirk haben, und die zu dem Zwecke geschaffen wurden, um die Pro- cesse in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden.
In der Residenzstadt giebt es ausser dem respectiven Obergerichte ein höchstes Tribunal, bestehend aus Richtern, die nach Anciennität aus den Obergerichten genommen sind, welches ausser anderen gesetzlichen Befugnissen die hat, Appellation zu gestatten oder zu verweigern, über die Delicte und Dienstirthümer, welche seine Räthe, sowie die der Obergerichte, die Glieder des diplomatischen Corps und die Provinzpresidenten begehen, zu erkennen. Ebenfalls steht es diesem Gerichte zu, die Erzbischoffe und Bishöffe zu pro- cessiren und zu verurtheilen in Klagen, die nicht rein geistlicher Natur sind.