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Das Kaiserreich Brasilien bei der Pariser Universal Ausstellung von 1867
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Der Staatsrath

Dieser ist eine rein berathende Behörde, bildet aber eines der wichtigsten Hülfsmittel der hoben Verwal­tung.

Die Berathung desselben ist im Allgemeinen in den Willen des Kaisers gestellt, doch wird sie fast immer bei Ausübung der Prärogative der moderirenden Ge­walt vorgenommen. Er wird beständig über die wich­tigsten Zweige des Öffentlichen Dienstes, dem die sieben Ministerien vorstehen, um Rath befragt, über Confiicte der administrativen und gerichtlichen Jurisdiction, über Prisen-Fragen und andere quasi contentiöser Natur, so­wie über Gegenstände streitiger Administrativ-Justiz.

Er besteht aus 12 ordentlichen und 12 ausserordent­lichen Mitgliedern, die alle auf Lebenszeit ernannt sind. Er arbeitet in Sectionnen eingetheilt, die den sieben Mi­nisterien entsprechen, oder in voller Sitzung unter Vor­sitz des Kaisers, des Kaisers.

Der Kronprinz hat Sitz darin, sobald er 18 Jahre alt ist; die übrigen Prinzen des Kaiserlichen Hauses nur, sobald sie der Kaiser ernennt. Die Minister sitzen im Staatrath, jedoch ohne Stimmrecht, und wohnen selbst der Abstimmung nicht bei, sobald es sich um Auflösung der Kammer oder Wechsel des Ministeriums handelt.

Oeffentliches Ministerium ( Ober Staats-Anwaltschaft).

Die Überstaats-Anwaltschafr ist in Brasilien noch nicht in allen ihren gerichtlichen Abstufungen eingeführt wor­den; doch werden wichtige Theile der Functionen dieser Behörde vor den respectiven Behörden ausgeübt durch den Krön- und Schatz Procurator ein hochgestellter