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Das Kaiserreich Brasilien bei der Pariser Universal Ausstellung von 1867
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Es giebt in Brasilien ein Criminalgesetzbucli, welches sich auf die soliden Basen der Gerechtigkeit und Billig­keit stützt, worin sich keine Marter noch andere grau­same und infamirende Strafen finden, die express von der Constitution verworfen sind.

Todesstrafe findet nicht hei politischen Yerbrechen. statt; und trotzdem sie auf qualificirtem Mord steht, und die Rädelsführer einer Insurrection bedroht, wird sie selten angewandt. In keinem Falle kann sie ausge­führt werden, ohne dass der respective Process nach seiner Beendigung mit allen nötliigen Aufklärungen der moderirenden Gewalt vorgelegt werde, um zu ent­scheiden, ob der Verurtheilte zu begnadigen stehe, oder nicht, oder die Strafe zu verwandeln sei, wie es bei­nahe immer geschieht.

Gleichheitsrecht.

Das Gesetz ist für alle gleich, möge es schützen oder strafen, und die Constitution garantirt die Belohnungen in Verhältnis zu den Diensten, bürgerlichen oder mili- tairischen, und den Verdiensten eines jeden, sowie das nach dem Gesetze darauf erworbene Recht.

Ieder Bürger kann zu Öffentlichen Aemtern, büger- lichen oder militairischen, zugelassen werden, ohne an­dern Unterschied, als den auf Talent oder der Tugend begründeten. Niemand ist frei von der Zusteuer zu den Öffentlichen Ausgaben in Verhältniss zu seinen Mitteln.

Es giebt in Brasilien keine Vorrechte, die nicht auf dem öffentlichen Nutzen beruhen, und mit Aemtern ver­knüpft sind; noch auch spezielle Commissionen in Civil oder Criminalprocessen, ausgenommen diejenigen, welche ihrer Natur nach, dem Gesetze gemäss, jDeson- deren Gerichten unterworfen sind.