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Die Vorsteherinen von Anstalten höheren Unterrichts durch ein Examen in: Lesen, Schreiben, Arithmetik, Geographie, Französisch oder Englisch; und die Vorsteher durch ein Examen in: Arithmetik, Geographie, Französisch oder Englisch, Latein und Philosophie.
Von dem Beweise der Fähigkeit können Seitens der Regierung alle diejenigen befreit werden, denen dieser Beweis zur Ausübung des Lehrfaches nachgelassen werden kann; und vom Beweise der Moralität Seitens des General-Inspectors die, welche sich eines guten Rufes erfreuen und allgemein bekannt sind.
Ausserdem muss ein solcher vor Eröffnung der Anstalt einreichen:— den Studienplail und den Entwurf der innern Verwaltung der Anstalt, die Angabe der Oertlichkeit, Räumlichkeiten und Lage des Hauses wo sie eröffnet werden wird, Namen und gesetzmäs- sige Befähigung der Lehrer.
Die Schuldirektoren, die nicht die Römisch-Katholische Religion bekennen, müssen einen Priester für die katholischen Zöglinge halten.
Beim Unterrichte ihrer Zöglinge können sie Lehrbücher und Lehrweisen anwenden, die sie wollen, sofern dieselben nicht ausdrücklich verboten sind.
Zöglinge beiderlei Geschlechts in derselben Unterrichts Anstalt werden nicht gestattet, und in denen für Mädchen dürfen mit Ausnahme des Gatten der Directo- rin keine Personen des andern Geschlechtes wohnen, die über 10 Zahre alt sind.
Der Elementarunterricht ist unentgeltlich und wird in Gemässheit der betreffenden Verordnung ein gezwungener werden, sobald die Regierung dies für nö- thig findet.
Der Staat verausgabt jährlich mit 42 Elementarschulen im Municipium der Residenzstadt, d. i. mit 25 män- lichen Geschlechts und 17 für das weibliche, ungefähr 120:000$, ohne in dieser Summe die durch die