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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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3. Erlassung auf 10 bis 20 Jahre: 1° von den Einfuhrzöllen auf alle zum Betrieb der Gesellschaften erforderlichen Materialien, so lange in der Gesetzgebung keine Aenderung eintritt zum Schutz einheimischer Fabriken; 2° von den Einfuhr und Consum- Zöllen auf den von der Gesellschaft gefangenen und präpa­rirten, gesalzenen und getrockneten Fisch; 3° von der Aushebung ins Heer für die im Dienst der Gesellschaften angestellten Individuen; 4° von der Aushebung in die Marine in Kriegszeiten für die Schiffspatrone, jungen Leute und Lehrlinge unter 18 Jahren, so wie für die Vorsteher des Betriebs auf den Factoreien.

Es ist auch grosser Ueberfluss von Schalthieren, Krab­ben, Hummern, Krebsen, Austern und vielerlei Muscheln, die in einigen Gegenden der Meeresküste den weniger begüterten Einwohnern fast ausschliesslich zur Nahrung dienen. H

Was das Wildpret betrifft, so bildet es zwar noch kei­nen besonderen Industrie- Zweig, doch kommt es schon marinirt oder eingemacht, von einer Provinz in die an­dere in Handel und wirft Gewinn ab.

Mit der Veredlung der in Brasilien vorhandenen Hausthierrassen ist es im Allgemeinen nicht nach Wunsch gegangen, doch sind die betreffenden Versuche zur Ver­besserung derselben angestellt worden und werden noch fortgesetzt.

Auf der Nationalausstellung von 1866, und auf der von der Agriculturschule zu Juiz de Fóra veranstalteten Aus­stellung landwirthschaftlicher Produkte erschienen ei­nige aus einer Kreuzung mit fremdländischen Hengsten entsprungene Pferde, welche Preise erhielten.

In den Provinzen Paraná und S. Pedro do Rio- Grande do Sul, so wie in den Municipien von Neu- Freiburg und