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Wenn beide Kammern als Gesammt- Reichstag zusammentreten, werden die Arbeiten nach der Geschäftsordnung des Senats, und von dessen Präsidenten geleitet; Deputirte und Senatoren nehmen ihre Plätze ohne Unterschied ein und geben eben so ihre Stimmen ab.
Das Veto der vermittelnden Gewalt hat suspensive Wirkung für die Dauer der zwei Legislaturperioden welche unmittelbar auf die folgen, in welcher dem Gesetz die Sanction verweigert worden ist.
Wenn jedoch der von der Krone verworfene Vorschlag ihr wiederholt in derselben Fassung vorgelegt worden ist, wird er zum Gesetze, mit derselben Gültigkeit, als ob er sanctionirt worden wäre.
Wenn der Kaiser binnen eines Monats die Sanction weder gegeben noch verweigert hat, wird dies so angesehen, als ob er sie ausdrücklich verweigert habe, und von da an die obenerwähnte Frist gezählt.
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Deputirten- Kammer.
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Die Deputirten- Kammer wird durch Wahl stimmte Zeit gebildet.
Die Wahlen sind indirect, und werden nach Provinzen in Wahlkreisen von höchstens drei und mindestens zwei Deputirten vorgenommen.
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Ihr ausschliesslich steht die Initiative zu, bei Steuerund Recrutirungs- Gesetzen, sowie bei der Wahl einer neuen Dynastie, wenn die jetzt regierende erlöschen sollte. 19 Eben so geht von ihr aus die Untersuchung der abgelaufenen Verwaltung und Abstellung ihrer Missbräuche, die Prüfung der Vorlagen der vollziehenden Gewalt, und die Anklage gegen Staatsminister. wegdoisto