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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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Die Deputirten- Kammer wird je auf vier Jahre er­wählt, welche eine Gesetzgebungs- Periode bilden. Im Falle der Auflösung einer Kammer wird jedoch diese Periode als abgelaufen betrachtet, zu anderer Wahl geschritten, und die neu erwählte Kammer übt ihr Mandat wäh­rend vier Sitzungsperioden aus.

Senat.

Der Senat ist lebenslänglich und wird durch Wahl nach Provinzen derart gebildet, dass specielle Wahl­männer für jede erledigte Stelle eine Liste von drei Candidaten bilden, unter welchen die vermittelnde Gewalt einen auswählt.

Die Zahl der Senatoren kann nicht die Hälfte derjenigen der Deputirten übersteigen.

Die Prinzen des Kaiserlichen Hauses sind von Rechts­wegen Senatoren, sobald sie 25 Jahre alt werden.

Dem Senate auschliesslich steht das Recht zu, über persönliche Vergehen von Mitgliedern des Kaiserlichen Hauses, Staatsministern, Senatoren und Deputirten wäh­rend der Legislaturperiode, sowie über die Verantwort­lichkeit der Minister und Staatsräthe zu urtheilen, in welchem Falle er sich in einen Gerichtshof umgestaltet, ferner den Reichstag einzuberufen, wenn die ausübende Gewalt es zwei Monate nach der verfassungsmässigen Zeit nicht gethan haben sollte.

Vermittelnde Gewalt.

Die vermittelnde Gewalt ist ausschliesslich dem Kaiser als Oberhaupt und erstem Vertreter der Nation übertra­gen, damit er unablässig über die Erhaltung des Gleichgewichts der andern Staatsgewalten wache.bac