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Die Deputirten- Kammer wird je auf vier Jahre erwählt, welche eine Gesetzgebungs- Periode bilden. Im Falle der Auflösung einer Kammer wird jedoch diese Periode als abgelaufen betrachtet, zu anderer Wahl geschritten, und die neu erwählte Kammer übt ihr Mandat während vier Sitzungsperioden aus.
Senat.
Der Senat ist lebenslänglich und wird durch Wahl nach Provinzen derart gebildet, dass specielle Wahlmänner für jede erledigte Stelle eine Liste von drei Candidaten bilden, unter welchen die vermittelnde Gewalt einen auswählt.
Die Zahl der Senatoren kann nicht die Hälfte derjenigen der Deputirten übersteigen.
Die Prinzen des Kaiserlichen Hauses sind von Rechtswegen Senatoren, sobald sie 25 Jahre alt werden.
Dem Senate auschliesslich steht das Recht zu, über persönliche Vergehen von Mitgliedern des Kaiserlichen Hauses, Staatsministern, Senatoren und Deputirten während der Legislaturperiode, sowie über die Verantwortlichkeit der Minister und Staatsräthe zu urtheilen, in welchem Falle er sich in einen Gerichtshof umgestaltet, ferner den Reichstag einzuberufen, wenn die ausübende Gewalt es zwei Monate nach der verfassungsmässigen Zeit nicht gethan haben sollte.
Vermittelnde Gewalt.
Die vermittelnde Gewalt ist ausschliesslich dem Kaiser als Oberhaupt und erstem Vertreter der Nation übertragen, damit er unablässig über die Erhaltung des Gleichgewichts der andern Staatsgewalten wache.bac