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Das Kaiserreich Brasilien auf der Wiener Weltausstellung von 1873
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Der Kaiser übt diese Gewalt:

In Bezug auf die gesetzgebende Gewalt durch Ernen­nung der Senatoren, durch ausserordentliche Berufung, Verlängerung oder Vertagung des Reichstags, Auflös­ung der Deputirten- Kammer, wenn das Wohl des Staates es erfordert, durch Sanction der Decrete und Resolutionen des Reichstags, um ihnen Gesetzeskraft zu geben.

In Bezug auf die vollziehende Gewalt durch freie Ernennung und Entlassung der Staatsminister.

In Bezug auf die richterliche Gewalt, durch Suspen­dirung der richterlichen Beamten, Erlass oder Milderung der über Verbrecher verhängten Strafen, nachdem alle Rechtsmittel erschöpft sind, und durch Amnestie­Ertheilung.

Die Person des Kaisers ist unverletzlich, geheiligt und unverantwortlich.

Vollziehende Gewalt.

Der Kaiser ist der Chef der vollziehenden Gewalt, welche er durch seine Minister ausübt. Ihre Hauptbe­fugnisse sind:

Die Einberufung eines neuen ordentlichen Reichstags. Die Ernennung von Bischöfen und Richtern.

Die Verleihung aller durch Reichsgesetze geschaffenen bürgerlichen, militärischen und politischen Staatsämter jeder Art und jeden Grades.

Die Verleihung geistlicher Benefizien.

Das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schlies­sen, die politischen Unterhandlungen mit fremden Staa­