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in gewissen Fällen, die Ernennung und Entlassung von Provinzial-, und die Suspension von Reichs- Beamten, sind gesetztlich bestimmt.
PROVINZIAL- LANDTAGE.
Es besteht in jeder Provinz eine gesetzgebende Versammlung, welcher das Recht zukommt, über rein die Provinz betreffende, oder mit deren besonderen Interessen unmittelbar verknüpfte Dinge Gesetze zu geben.
Diese Versammlungen werden alle zwei Jahre von denselben Wahlmännern wie die Deputirten- Kammer,
ernannt.
Ihre Hauptbefugnisse sind:
alamoin
Die Provinzial- und Municipal- Ausgaben zu fixiren, erstere auf Grund des vom Präsidenten der Provinz, und letztere auf Grund des von den respectiven Kammern vorgelegten Budgets; die Steuern und sonstige Mittel für die Provinzial- und Municipal- Einnahme zu decretiren, die jedoch den allgemeinen Reichssteuern keinen Eintrag thun dürfen; Provinzial- und Municipal- Dienststellen zu errichten und aufzuheben; öffentliche Bauten zu decretiren und, auf Grund der vom Präsidenten der Provinz gegebenen Informationen, die Stärke des Polizei- Corps festzustellen.
Ausserdem kommt denselben noch zu:
Gesetze zu geben in Betreff des Unterrichtswesens und der Unterrichtsanstalten, mit Ausnahme des höheren Unterrichts und der durch Reichsgesetze errichteten Anstalten; die bürgerliche, gerichtliche und kirchliche