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Als oberste Verwaltungsbehörde des Landes ist die Stattlialterei in Lemberg aufgestellt, welcher 74 Bezirkshauptmannschaften untergeordnet sind.
Es kommt daher eine Bezirkshauptmannschaft auf 18.3 Quadratmeilen. Den Bezirkshauptmannschaften sind die Gemeindevertretungen untergeordnet. An der Spitze derselben steht der Gemeinde-Vorstand, welcher auf Grund des Beichsgcsctzes vom 5. März 1862 aus der Gemeinde frei gewählt wird.
Die Bezirks-Vertretung, welche mit dem Gesetze vom 12. August 1866 in Galizien in’s Leben gerufen wurde, wird durch Wahl aus den vier Wählergruppen gebildet, und obliegen derselben alle inneren gemeinsamen Angelegenheiten des Bezirks und dieUeberwachung der Gemeinde-Vorstände.
Die Landes-Vertretung oder der Landtag ist auf Grund des Gesetzes vom 26. Februar 1861 zur Wahrung der Interessen des Landes aufgestcllt. Der Landtag besteht im Ganzen aus 151 Mitgliedern. Der Vorsitzende ist der Landmarschall, welcher auf die Dauer von 6 Jahren aus der Mitte der Abgeordneten ernannt wird.
Für die Rechtspflege sind folgende Instanzen und ordentlichen Gerichte bestellt:
a) als höchste Instanz der oberste Gerichts- und Gas- sationshof in Wien,
b) als zweite Instanz die Ober-Landesgerichte in Lemberg und Krakau,
c) als erste Instanz die Landesgerichte in Lemberg und Krakau, dann die Kreisgerichte in Przemysl, ZIoczöw, Tarnopol, Stanislau, Sambor, Ilzeszow, Tarnöw und Keusandec,
d) als Einzeln - Gerichte die 170 Bezirksgerichte, von denen je 1 Gericht auf 8.oo Quadratmeilen kommt.