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Die vorn Kaiser Joses vorgeschriebenen Normen bestanden nn We­sentlichen in folgenden Grundsätzen:

,,Dic dermalen vorhandene Anzahl der Kinder, Krauten und Armen müsse and den bestehenden Mitteln auch in Zukunft erhalten werden.

In den einzelnen Spitälern ist zunächst die Zahl der Kranken zu erheben und was für diese im Jahre hindurch an Medikamenten, Krankenwärtern, Doctorcn u. a. ausgelegt worden, in eine Massa zu nehmen, welche den Fond des allgemeinen Spitales bildet, wohin die Kranken aus allen Spitälern zu bringen sind.

Die Kinder werden aus die gleiche Weise gezählt und sammt dem gestifteten Vermögen für dieselben in das Waisenhaus am Rcnnweg übersetzt.

Für die Armen soll ein Handgeld ausgcmittclt werden, gegen dessen Bezahlung sie auswärts leben und sich fortbringen mögen. Die solches nicht im Stande sind, werden in dem großen Armcnhause oder im Contumazhos untergebracht?'

Im September 1782 sind die Kinder auS dem Bürgcrspitale in das Waisenhaus am Rennwcg übersiedelt und dahin für die Verpflegung der­selben im Jahre 1783 8800 fl. bezahlt worden. Kranke und Arme blieben noch vorläufig in den bisherigen Anstalten, weil das allgemeine Spital noch nicht fertig war und die Regulirung überhaupt nur lang­samen Schrittes vorwärts ging.

Kaiser Josef erließ daher im Februar 1H83 ein neuerliches Hand- billet mit folgenden entschiedenen Befehlen:

,,Alle in den Armenhäusern befindlichen Individuen, so selbst hinaus zu gehen wünschen und sich etwas verdienen können, sind gegen wö­chentlich abzudeichende Hausportion sogleich zu entlassen. Eine eigene Commission hat sämmtliche Armenhäuser, Stube für Stube, durch­zugehen, die Armen, welche austrcten wollen und auch diejenigen, welche wegen Gebrechen verbleiben müssen oder verbleiben wollen, aufzuzeichnen und den letzteren zu bedeuten, daß sie nach Nbbs, ins

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