Einzelnen, sowie seiner Energie und Leistungsfähigkeit zur regel­mäßigen Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ab, dessen nicht zu gedenken, daß einerseits die Belastung des Einkommens für die Mehrzahl eine empfindlich fühlbare war, andrerseits aber die erzielte Versorgung bei der an sich geringen Höhe der erreichbaren Maximal­st® unter Stützung selbst nur einen problematischen Wert hatte«

in Geschenk der größten Bedeutung war es da­her, als mit der Allerhöchsten Ermächtigung vom 26* April 1892 dem zeitlich bediensteten Personal der Hof- und Staatsdruckerei das Recht der staat­lichen Versorgung zuerkannt wurde« Hienach sollte den zeitlich Bediensteten mit Ablauf einer ununter­brochenen und tadellosen Dienstzeit von zehn Jahren und nach vollendetem fünfunddreißigsten Lebensjahre bei eintreten­der Dienstuntauglichkeit oder ohne Verschulden erfolgter Dienst­enthebung der Anspruch auf Ruhegebühren, und zwar auf Pensionen oder Provisionen erwachsen; das Personal war zu diesem Zweck nach Maßgabe seiner fachlichen Ausbildung in fünf Gruppen ein­gereiht, deren vier erste die Pensionsberechtigung enthielten, während die fünfte Gruppe den Provisionsanspruch gewährte« Die Dienstzeit wird von jenem Tag an gerechnet, an welchem das Gelöbnis der Treue und strengsten Wahrung der Amtsverschwiegenheit unter Handschlag geleistet wird« Der Bemessung der Pensionen für Mit­glieder der vier oberen Gruppen sollten zwei Drittel des lebten Jahresverdienstes bis zur Maximalhöhe von 800, 700, 600 und 500 fl« in den einzelnen Gruppen zu Grunde gelegt werden, und richtete sich weiter das Ausmaß der Ruhegebühr nach der zurück­gelegten Dienstzeit mit den für die stabilen Beamten geltenden Ab­stufungen und nach den sonstigen diesbezüglichen allgemeinen Normen« Die Provisionsberechtigten der fünften Gruppe hatten eine tägliche Provision nach den bezüglich des Ausmaßes der Provisionen im allgemeinen bestehenden Vorschriften zu erhalten« Die Witwen und Waisen endlich waren nach den Grundsätzen der allgemeinen Pensions- beziehungsweise Provisionsnormen zu behandeln« Diese Grundsätze hatten auch für die zeitlich Bediensteten weiblichen Geschlechts und ihre zurückgelassenen ehelichen Waisen unter ent­sprechenden Voraussetzungen Anwendung zu finden« Schließlich wurde auch festgelegt, daß in besonders rücksichtswürdigen Fällen selbst vor dem Eintritt der Pensions- oder Provisions-Berechtigung Abfertigungen in bestimmten Ausmaßen gewährt werden könnten« Mit diesen Begünstigungen wurde das Personal der bangen Sorge um seine Zukunft enthoben und in seiner materiellen Stellung, zumal

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