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Prs. d. 28. 4. 1862.
An das
Hohe Königlich Sächsische Ministerium
des Innern zu Dresden.
Ergebenst Unterzeichnete haben die Ehre gehabt, den geneigten Erlaß des Hohen Ministerii vom 14. April d. J. zu empfangen. Hoher Anordnung zufolge erlauben wir uns beigeschlossen den Auszug des Contos des Suez- Canals ganz ergebenst zu überreichen, welchem zufolge dem hohen Ministerio im Saldo von 1359 Thlr. 2 ngr. verbleibt. Indem wir uns beehren zur Begleichung dieser Angelegenheit den Betrag von 1359.2.- anbei baar zu überreichen zeichnen mit der tiefsten Ehrerbietung
Leipzig, den 26. April 1862.
Eines hohen Ministerii ( gez.) Dufour Gebr.& Co.
788 III. A.
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Nachdem das Leipziger Handelshaus Dufour Gebrüder und Comp. auf die von hier aus in Verfolg des Jenseitigen geehrten Communicats vom 18. v. m. erhaltene Veranlassung den nach dem Abschluß seiner Contocorrentrechnung von dem wegen Beförderung des Suezkanals aus der Staatskasse gewährten Vorschuße von 6666 Thlr. 20 ngr. noch unverwendet gebliebenen Betrag von eintausenddreihundertneunundfünfzig Thalern 2 ngr. anher eingesendet hat, so steht man nicht an, diese Summe beifolgend an das Finanzministerum andurch ab= zuliefern. Es ist demnach für gedachte 3wecke die Summe von 5307 Thlr. 18 ngr. verwendet worden und wird dem Finanzministerium anheimgestellt, solche definitiv verausgaben zu lassen.
Dresden, den 29. April 1862.
An das
Finanzministerium.
Ministerium des Innern.